Inländischen Familienstiftungen wird bei ihrer Errichtung das sogenannte Steuerklassenprivileg (Abstellen auf das günstigere Verwandtschaftsverhältnis des Begünstigten zum Errichter) gewährt. Die darin bestehende Ungleichbehandlung von ausländischen Familienstiftungen sieht der EuGH als grundsätzlich mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar an.
Inländische Familienstiftungen unterliegen alle 30 Jahre der sog. Erbersatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Errichtung der Familienstiftung (Übergang von Vermögen auf die Stiftung) ist selbst schenkungsteuerbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Familienstiftung um eine in- oder ausländische Stiftung handelt, § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Bei ausländischen Familienstiftungen ist weitere Voraussetzung, dass diese nach der Rechtsprechung des BFH steuerlich „intransparent“ ist. Für diesen steuerbaren Vorgang sieht § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ein Steuerklassenprivileg vor, nach dem das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker zugrunde gelegt wird. Dies führt regelmäßig zur Anwendung einer günstigeren Steuerklasse und zu höheren Steuerfreibeträgen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut gilt dieses Privileg jedoch nur für Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet sind. Schenkungen an ausländische Familienstiftungen unterliegen folglich u.a. nach Auffassung der Finanzverwaltung stets der ungünstigsten Steuerklasse III. Die Frage, ob das Privileg aus unionsrechtlichen Gründen auch für die Errichtung ausländischer Stiftungen zu gewähren ist, wird unterschiedlich gesehen. Das FG Köln sah die Ungleichbehandlung einer Liechtensteiner Stiftung als nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit an und legte dem EuGH die Frage zur Klärung vor (Beschluss vom 30.11.2023, 7 K 217/21, vgl. EY-Steuernachricht vom 14.03.2024).
In seiner Antwort (EuGH-Urteil vom 13.11.2025, C142/24) sieht der EuGH die Kapitalverkehrsfreiheit auch für die Errichtung von Familienstiftungen als einschlägig an, auf die sich die Liechtensteiner Stiftung als im EWR-Raum ansässige Stiftung berufen kann. Auch sieht der EuGH in der Verwehrung des Steuerklassenprivilegs für ausländische Familienstiftungen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, diese sei jedoch grundsätzlich gerechtfertigt. Dabei stützt sich der EuGH insbesondere auf den aus seiner Sicht bestehenden Zusammenhang mit der nur für inländische Stiftungen greifenden Erbersatzsteuer. Der EuGH stellte sein Ergebnis (kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit) jedoch unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, deren Prüfung im Einzelfall Sache des vorlegenden Finanzgerichts sei. Eine Unverhältnismäßigkeit könne laut EuGH in einer offensichtlich höheren steuerlichen Belastung ausländischer Familienstiftungen liegen. Darauf deute jedoch aufgrund der nur für inländische Familienstiftungen geltenden Erbersatzsteuer im Normalfall nichts hin.
Damit dürfte zumindest grundsätzlich auch die vom Hessischen FG aufgezeigte Möglichkeit, im Wege einer europarechtskonformen Auslegung des Steuerklassenprivilegs des § 15 Abs. 2 ErbStG auch auf ausländische Familienstiftungen anzuwenden, obsolet geworden sein (vgl. Gerichtsbescheid vom 07.03.2019, 10 K 541/17, rkr. und EY-Steuernachricht vom 14.03.2024).
Zu der Frage, auf wen beim Steuerklassenprivileg (Steuersatz und Freibetrag) bei inländischen Familienstiftungen abzustellen ist (Wer ist entferntest Berechtigter?), äußerte sich im letzten Jahr der BFH (Urteil vom 28.02.2024, II R 25/21). Der BFH bezieht bei seiner Betrachtung auch die potenziell (nach der Stiftungssatzung möglichen) Berechtigten ein (vgl. EY-Steuernachricht vom 03.06.2024).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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