Lange wurde auf den finalen Erlass des BMF zur Anwendung des § 4k EStG gewartet. Kurz vor Jahresende hat das BMF diesen nun mit zum Teil guten Nachrichten veröffentlicht.
§ 4k EStG ist die deutsche Umsetzung der in der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung (ATAD) vorgesehenen Anti-Hybrid-Regelung. Die Norm des § 4k EStG zielt auf eine vollständige oder teilweise Versagung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben in Deutschland ab, soweit die daraus resultierenden Erträge aufgrund einer hybriden Besteuerungsinkongruenz nicht oder - im Falle von Finanzierungstransaktionen - niedriger besteuert werden oder Aufwendungen doppelt abgezogen werden (sog. Deduction/Non-Inclusion bzw. Double-Deduction Mismatches). Flankiert wird diese Regelung durch den Tatbestand der importierten Besteuerungsinkongruenz (Imported Mismatch), bei denen eine Inkongruenz im Ausland nicht korrigiert und ins Inland importiert wird. Insgesamt eine sehr komplexe Vorschrift, die in der praktischen Anwendung zu einer Vielzahl von offenen Fragen führt.
Zu einigen dieser Fragen enthält der am 05.12.2024 veröffentlichte BMF-Erlass Antworten. Positiv hervorzuheben ist die Einordnung einer ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen der deutschen Anti-Hybrid Regelungen. Denn die Erfassung von Erträgen in der Bemessungsgrundlage einer ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung soll eine tatsächliche Besteuerung darstellen. Somit wird eine Nichtbesteuerung ausgeschlossen und zugleich der Anwendungsbereich für die Rückausnahme des sog. Dual-Inclusion Escapes eröffnet. Gleichzeitig soll die Erfassung von Aufwendungen in einer ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung zu keiner doppelten Berücksichtigung von Aufwendungen führen. Uneingeschränkt vertritt die Finanzverwaltung diese Auffassung im Hinblick auf eine tatsächliche Besteuerung jedoch nicht, denn insbesondere US-GILTI und andere globale Mindestbesteuerungsregime scheinen hiervon ausgenommen zu sein.
Darüber hinaus ist zu begrüßen, dass sich die Finanzverwaltung im Rahmen des Dual-Inclusion Escapes für eine Billigkeitsregelung ausspricht. Betroffen sind Fälle, in denen der deutsche Steuerpflichtige Erträge aus einer konzerninternen Leistungsbeziehung erzielt und diese im Ausland aufgrund der abweichenden steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen zu keinen entsprechenden Aufwendungen führt (sog. No-Deduction/Inclusion Inkongruenz; insb. für sog. disregarded transactions relevant). Aufgrund der Behandlung im Ausland hätte das Risiko bestanden, dass diese Erträge nicht vom Dual-Inclusion Escape erfasst würden. Aus Sicht der Finanzverwaltung bedürfe es aus Billigkeitsgründen in solchen Fällen einer einschränkenden (wirtschaftlichen) Auslegung.
Dem Wunsch der Verbände nach weiteren praktischen Anwendungsbeispielen (vgl. auch EY-Steuernachricht vom 14.08.2023), die über die grundlegenden Strukturen hinausgehen, Vereinfachungen für US-Inbound Strukturen – dem wohl häufigsten Anwendungsfall des § 4k EStG - und Klarstellungen über Nachweis- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ist die Finanzverwaltung nicht nachgekommen. Damit wird die Anwendung des § 4k EStG in der Praxis weiterhin für Diskussionsbedarf sorgen.
Der finale Erlass findet auf alle offenen Fälle Anwendung.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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