Finanzgericht entgegen BMF: Steuerneutraler Formwechsel trotz stiller Lasten

Entgegen den Ausführungen im Umwandlungssteuererlass ließ das FG Hessen die Buchwertfortführung im Zuge eines Formwechsels zu, obwohl stille Lasten vorlagen und eine vermögensverwaltende Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger fungierte. Die Entscheidung dürfte für die Praxis von hoher Relevanz sein, da die Urteilsgrundsätze wohl auch auf andere Umwandlungsvorgänge wie z.B. eine Verschmelzung übertragbar sein sollten und den Anwendungsbereich steuerneutraler Umwandlungen insbesondere in wirtschaftlich volatilen Zeiten erweitern könnte.  

Im konkreten Fall wurde eine GmbH rückwirkend im Wege des Formwechsels in eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte KG umgewandelt (Unternehmensgegenstand: Verwaltung von inländischem Grundvermögen). Die Kommanditisten der neu entstandenen KG waren zwei im Ausland ansässige Kapitalgesellschaften, die ihre Beteiligungen im Betriebsvermögen hielten. Der Formwechsel erfolgte rückwirkend zum 01.01.2013 und sollte gem. § 9 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Dabei bestand die Besonderheit, dass der steuerliche Buchwert des Grundvermögens über dem gemeinen Wert lag (stille Lasten). 

Streitig war, ob ein Formwechsel unter Buchwertfortführung auch dann möglich ist, wenn

(i) der Buchwert der Wirtschaftsgüter über dem gemeinen Wert liegt, d.h., stille Lasten vorliegen und 

(ii) die übernehmende Personengesellschaft (KG) nicht gewerblich geprägt ist und über kein eigenes Betriebsvermögen verfügt, allerdings die beteiligten Kommanditisten die Anteile an der KG im Betriebsvermögen halten. 

Das Finanzamt versagte die Buchwertfortführung unter Berufung auf die Tz. 03.12 und 03.16 des Umwandlungssteuererlasses vom 11.11.2011 (insoweit inhaltsgleich auch im überarbeiteten Umwandlungssteuererlass vom 02.01.2025). Es argumentierte, dass bei Vorliegen stiller Lasten der gemeine Wert als Bewertungsobergrenze anzusetzen sei und die vermögensverwaltende KG über kein eigenes Betriebsvermögen verfüge, sodass der Wahlrechtsausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG einschlägig sei. 

Dem widersprach das FG Hessen und ließ die Buchwertfortführung zu (Urteil vom 24.06.2025, 7 K 1188/21). Damit schloss sich das FG dem überwiegenden Teil der Literatur an. 

zu (i) Buchwertfortführung bei Vorliegen stiller Lasten

Zwar sei der Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht eindeutig, jedoch sei nach Ansicht des FG Hessen der Begriff „höchstens“ ausschließlich auf die Zwischenwert-Alternative, nicht auf den Buchwert zu beziehen. Dabei betonte das FG Hessen, dass dieses Verständnis durch das Telos des UmwStG, nämlich die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen, gedeckt sei. 

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine Ungleichbehandlung von stillen Reserven und stillen Lasten nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe zwar keine expliziten Aussagen zu stillen Lasten gemacht, jedoch sei daraus keine planwidrige Regelungslücke abzuleiten. Vielmehr sei eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

Eine zwangsweise Abstockung der Buchwerte auf gemeine Werte würde steuerliches Verlustpotenzial vernichten, obwohl hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Denn stille Lasten stellen nur vorhandenes Verlustpotential dar, welches nicht von § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG erfasst werde. 

zu (ii) Vermögenversverwaltende Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG setzt zwar voraus, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der Personengesellschaft (als übernehmender Rechtsträger) werden müssen. Das FG Hessen legte die Norm jedoch unter Rückgriff auf den Sinn und Zweck des Gesetzes aus. Maßgeblich sei, dass die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen steuerlich in Deutschland verstrickt bleiben – unabhängig davon, ob dies auf Ebene der Personengesellschaft selbst oder auf Ebene der Gesellschafter erfolge. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG seien damit gesellschafterbezogen zu prüfen. Auch die Tatsache, dass die Kommanditisten keine inländische Betriebsstätte unterhielten, sei unschädlich. Aufgrund des inländischen Grundvermögens unterlagen die Kommanditisten der beschränkten Steuerpflicht. 

Schließlich stünde auch § 18 Abs. 3 UmwStG dieser Auslegung nicht entgegen. § 18 Abs. 3 UmwStG betreffe ausschließlich gewerbesteuerliche Folgen und sei damit für die ertragsteuerliche Behandlung der Umwandlung nicht relevant.

Die Revision wurde bereits eingelegt (Az. IX R 15/25). Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der BFH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen und den entgegenstehenden Ausführungen im kürzlich überarbeiteten Umwandlungssteuererlass v. 02.01.2025 (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.01.2025 und EY-Steuernachricht vom 07.08.2025) positioniert. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des FG Hessen zur Verfügung.

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