Laut BFH bleibt die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft auch bei Veräußerung eines durch Anwachsung erhaltenen, verlustverursachenden Geschäftsbereichs im Wege eines Asset Deals unberührt. Übernommene Gewerbeverluste gehen folglich nicht unter. Denn die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft beeinträchtigt die Unternehmensidentität nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb bestehen bleibt.
Im zu entscheidenden Sachverhalt war eine GmbH als alleinige Kommanditistin an einer KG beteiligt, für die zum 31.12.2010 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Im Jahr 2011 ging das gesamte Vermögen der KG im Wege der Anwachsung auf die GmbH über. Die GmbH führte den übernommenen Betrieb der KG zunächst fort. Im Jahr 2013 veräußerte sie jedoch ihr operatives Geschäft im Wege eines Asset Deals und fungierte seither als reine Holdinggesellschaft. Teil des veräußerten operativen Geschäfts war der ursprünglich verlustverursachende Geschäftsbereich der KG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass durch die Veräußerung dieses Geschäftsbereichs die Unternehmensidentität mit Blick auf den übernommenen Gewerbebetrieb verloren gegangen sei und der damalige Gewerbeverlust der KG in diesem Zuge untergehe.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 25.04.2024 (III R 30/21) das Bestehenbleiben der Gewerbeverluste und bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz. Laut BFH sei die Unternehmensidentität gegeben, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit dem im Verlustentstehungsjahr bestehenden identisch ist. Bei Kapitalgesellschaften sei die Unternehmensidentität als unproblematisch anzusehen, da ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt. Der BFH stellte weiterhin klar, dass die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft nicht durch eine Änderung der wirtschaftlichen Betätigung oder die Übertragung einer betrieblichen Einheit beeinträchtigt werde, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiterhin existiert. Das Entfallen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts ließe sich folglich nicht mit der im Rahmen des § 10a GewStG für die Gewerbeverlustnutzung erforderlichen Unternehmensidentität begründen. Denn diese blieb durch den Asset Deal unberührt.
Der BFH erklärte, dass auch im Falle einer Anwachsung, bei der ein Gewerbeverlust von einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft übergeht, keine Ausnahme von den o.g. Punkten zu machen sei. Denn es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, die die Verlustnutzung von der identitätswahrenden Fortführung des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft abhängig macht.
Laut BFH sprechen auch die vom Finanzamt angeführten Gesetzesmaterialien zu § 8d KStG nicht gegen diese Auslegung. Bereits aus zeitlicher Sicht seien die Gesetzesmaterialien im Streitfall nicht zu berücksichtigen. Zudem verdeutlichen diese die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.