Die Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten war und ist umstritten. Durch eine Neuregelung in § 6e EStG hat der Gesetzgeber im Jahr 2019 eine rückwirkende Regelung eingeführt. Hierzu hat sich der BFH nun in einem ersten Urteil geäußert.
Der mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 eingeführte § 6e EStG sieht die Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten vor. Eine sofortige Berücksichtigung als Aufwendungen scheidet somit grundsätzlich aus. Die Regelung ist gemäß § 52 Abs. 14a EStG auch in bereits vergangenen Wirtschaftsjahren anzuwenden. Dies stellt eine sog. echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist.
Im konkreten Fall erkannte der BFH mit Urteil vom 15.07.2024 (IX R 13/24) jedoch keine unzulässige Rückwirkung. Zwar handele es sich um einen Fall echter Rückwirkung, da hierdurch bereits entstandene Steuerschulden nachträglich abgeändert würden. Es hätte jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine anderweitige Behandlung solcher Kosten bestanden, da Fondsetablierungskosten nach einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung sowie einheitlichen Rechtspraxis als Anschaffungskosten zu behandeln waren.
Die Argumentation des BFH deutet darauf hin, dass dieser auch für Sachverhalte nach der Veröffentlichung des Urteils vom 26.04.2018 zum gleichen Ergebnis gekommen wäre. Ein weiterer, ähnlich gelagerter Fall ist derzeit noch beim 4. BFH-Senat anhängig (IV R 6/24). Es bleibt abzuwarten, ob die Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung von § 6e EStG noch einmal vor dem BVerfG überprüft wird.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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