(Geleakter) Referentenentwurf für eine Einkommensteuerreform

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Ein bislang nicht offiziell veröffentlichter Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 enthält die Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie weitere Maßnahmen, die Bestandteil der Anfang Juli 2026 im Koalitionsausschuss getroffenen Einigung waren. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Gegenfinanzierungsmaßnahmen, die bislang nicht bekannt waren.

Am 02.07.2026 einigte sich der Koalitionsausschuss von CDU und SPD u.a. darauf, eine Reform des Einkommensteuertarifs vorzunehmen (vgl. EY-Steuernachricht vom 02.07.2026). Demnach sollte der Grundfreibetrag in zwei Stufen auf 12.900 Euro im Jahr 2028 angehoben werden sowie der Eckwert für den Spitzensteuersatz von 69.879 Euro auf 70.600 Euro erhöht werden. Oberhalb des Grundfreibetrags würde der Tarif damit nur unvollständig an die Inflation angepasst und die kalte Progression nur teilweise ausgeglichen. Im Bereich der sogenannten „Reichensteuer“ soll der bisherige Höchstsatz i.H.v. 45 Prozent bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro auf 47 Prozent erhöht werden. Ein geleakter Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht nun eine Umsetzung genau dieser Tarifanpassungen vor.

Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen enthalten, die im Rahmen des Koalitionsausschusses beschlossen worden sind. So sollen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E), der maximal zulässige Grundlohn bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E), sowie stufenweise das Kindergeld und der Kinderfreibetrag (§§ 32, 66 EStG-E und § 6 BKGG-E) angehoben werden. Zur Gegenfinanzierung soll der Abzugssatz für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent sinken (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E); der jährlich berücksichtigungsfähige Höchstbetrag würde sich dementsprechend von 1.200 Euro auf 900 Euro reduzieren. Der Pauschalsteuersatz bei Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden (§ 40a Abs. 2 EStG-E).

Außerhalb des Bereichs der Einkommensteuer ist zudem der angekündigte alternative Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer für Rechenzentren enthalten, der die Verteilung des Aufkommens zwischen den betroffenen Gemeinden adressieren soll (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E). Demnach sollen im Fall von Rechenzentren Arbeitslöhne zu 10 Prozent und die jeweilige nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung der betreffenden Anlage zu 90 Prozent für die gewerbesteuerliche Zerlegung herangezogen werden.

Neben diesen bereits angekündigten Maßnahmen enthält der Entwurf außerdem weitere, bislang nicht kommunizierte Gegenfinanzierungsmaßnahmen, mit denen bis einschließlich 2031 insgesamt zusätzliche 3,16 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen erzielt werden sollen:

  • Streichung der besonderen einkommensteuerlichen Freibeträge für Betriebsveräußerungen und -aufgaben (§§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie für Veräußerungen von wesentlich im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 Abs. 3 EStG).
  • Ersetzen der bisherigen Freibeträge nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (u.a. grundsätzlich für die steuerpflichtigen Einkünfte von Vereinen und Stiftungen, BgA) durch eine Freigrenze i.H.v. 1.000 Euro. Statt des bisherigen Sockelbetrags wären Einkünfte bei Überschreiten der geplanten Freigrenze vollständig steuerpflichtig; u.a. auch Folgen für Abgabe von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen. Laut Pressemeldungen soll das BMF mittlerweile aber entschieden haben, diese Regelung aus dem Entwurf zu entfernen.
  • Belegschafts- und Personalrabatte: Streichung der besonderen Bewertungsregelung und des Freibetrags i.H.v. 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG).
  • Streichung des Sonderausgabenabzugs für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (beispielsweise Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die über die Basisabsicherung hinausgehen, Beiträge zu Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen).

Dem Vernehmen nach ist der Entwurf innerhalb der Regierung bislang nicht abgestimmt. Gleichwohl soll eine Befassung im Kabinett bereits für den 02.09.2026 vorgesehen sein. Dementsprechend müsste kurzfristig mit einem offiziellen Referentenentwurf zu rechnen sein. Es bleibt abzuwarten, ob sich im Zuge der internen Abstimmung noch Änderungen oder Ergänzungen ergeben.



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