Gesellschaftsrechtliche Einlagevorgänge und Schenkungsteuer

Gesellschaftsrechtliche Einlagevorgänge bei einer GmbH können schenkungsteuerlich relevant sein. Das FG Münster fordert für die Schenkungsfiktion nach § 7 Abs. 8 ErbStG jedoch ein subjektives Merkmal des Willens zur Unentgeltlichkeit. Allein eine Diskrepanz der Leistungen zwischen beiden Seiten sei dafür nicht ausreichend.

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft (un-)mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Im konkreten Sachverhalt übertrug ein GmbH-Gesellschafter einen Anteil an der GmbH im Nennwert von 30.000 Euro auf seinen Sohn. Dieser Anteil wurde vom Sohn aufgrund familiärer Differenzen später wieder an die GmbH für 2,1 Mio. Euro zurückverkauft. Das Finanzamt behandelte den Vorgang als gemischte Schenkung und setzte auf den (erheblich) über dem Kaufpreis liegenden ermittelten Ertragswert Schenkungsteuer fest.  

Dem widersprach das FG Münster (Urteil vom 23.05.2024, 3 K 2585/21 Erb) und verneinte die Annahme eines schenkungsteuerbaren Vorgangs nach § 7 Abs. 8 ErbStG. Die Fiktionswirkung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erstrecke sich ausschließlich auf die unmittelbare Leistung an den Bedachten, indem sie auch die mittelbare Begünstigung als solche erfasst. Daneben müsse (zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung) das subjektive Element des Bewusstseins über die unausgeglichene Leistungsbeziehung treten. Dabei folgte das FG nicht der Argumentation des Finanzamtes, dass allein aus der Wertdifferenz das subjektive Element abgeleitet werden könne. Von dem Bewusstsein über eine Unentgeltlichkeit war das FG im konkreten Fall nicht überzeugt. Vielmehr sei aufgrund des Familienzerwürfnisses nicht anzunehmen, dass der Sohn seinen GmbH-Anteil zu einem unterhalb des Fremdüblichen liegenden Preises verkaufen würde. Das FG hatte keine Zweifel, dass die Wertfindung wie unter fremden Dritten erfolgt sei. Aufgrund der Verneinung einer Schenkung musste sich das FG nicht mehr zur Frage nach dem Vorliegen begünstigten Vermögens i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG äußern.

Damit geht das FG Münster in dieselbe Richtung wie zuvor schon das Sächsische FG (Urteil vom 06.05.2021, 8 K 34/21; Revision beim BFH anhängig unter II R 22/21), das zwar das Vorliegen einer Schenkung bejaht hat, dabei aber auf eine erforderliche „Bereicherungsabsicht“ abstellt. Beide FG stellen auf den ansonsten „uferlosen“ Anwendungsbereich des § 7 Abs. 8 ErbStG ab, der vom Gesetzgeber in dieser Weise nicht intendiert war, sondern lediglich zur Missbrauchsvermeidung dienen sollte.

Das FG Münster hat ebenfalls die Revision zugelassen. Festsetzungen auf Grundlage des § 7 Abs. 8 ErbStG sollten daher in allen Fällen bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden. Ebenso sollte auf eine entsprechende Dokumentation von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen geachtet werden.