Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Verwandte Themen
 

Der BFH äußert sich erstmals zur gewerbesteuerlichen Zurechnung des Gewinns aus einer Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften und entschied, dass es sich bei einer Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft handelt und keine Aufteilung des Gewinns nach den stillen Reserven der Ober- bzw. Unterpersonengesellschaft erfolgt. 

Lange war unklar, wie die gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften zu behandeln ist. Mit seinen Urteilen vom 08.05.2025, IV R 40/22 und IV R 9/23, schafft der BFH nun Klarheit und entscheidet, dass es sich bei der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf ihrer Ebene handle, d.h. dass der Veräußerungsgewinn nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen ist. Dies hat zur Folge, dass bspw. eine Verrechnung von Veräußerungsgewinnen mit auf der Ebene der Unterpersonengesellschaften bestehenden vortragsfähigen Gewerbeverlusten nicht möglich ist.

Zum einen stützte der BFH sein Ergebnis auf den Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG. Dieser rechnet den Veräußerungsgewinn „zum Gewerbeertrag“ des in § 7 Satz 1 GewStG genannten Gewerbebetriebes zu. Sofern es also um die Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft gehe, sei dieser Gewinn dem Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft zuzurechnen. Die Norm enthalte keinen Hinweis auf die Zurechnung zum Gewerbebetrieb von der Unterpersonengesellschaft. Vielmehr deute die Verwendung des zivilrechtlich geprägten Begriffs „Anteil eines Gesellschafters“ statt „Mitunternehmeranteil“ auf einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf Ebene der Gesellschaft hin. Zum anderen begründete der BFH seine Entscheidung u.a. mit den folgenden systematischen Erwägungen: 

  • Grundsätzlich können Personengesellschaften auch Mitunternehmer einer weiteren Personengesellschaft sein. Dies führt aber nicht dazu, dass die Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft zugleich Mitunternehmer der Unterpersonengesellschaft sind (BFH-Beschluss v. 25.02.1991, GrS 7/89, BStBl. II 1991 S. 691). D.h. im Falle einer Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht zugleich eine Veräußerung des Anteils an der Unterpersonengesellschaft zu sehen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz .2 EStG, da diese Vorschrift lediglich dazu führe, dass der mittelbare Gesellschafter einem unmittelbaren Gesellschafter in Bezug auf Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie Sonderbetriebsvermögen gleichgestellt wird (BFH-Urteil v. 16.11.2023, IV R 26/20, BStBl. II 2024, S. 367). Dieses Ergebnis stelle den Gleichlauf von Gewerbe- und Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sicher. 
  • Der BFH sieht zwar, dass bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft die stillen Reserven sowohl auf Ebene der Oberpersonengesellschaft als auch der Unterpersonengesellschaft zur Wertbildung des veräußerten Anteils beitragen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die gewerbesteuerrechtliche Sonderregelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG eine „Durchstockung“ des Veräußerungsgewinns auf die verschiedenen Gesellschaftsebenen verlangt. Vielmehr bleibe der Gewinn vollständig auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft verhaftet.
  • Auch dass der Erwerb des Anteils an der Oberpersonengesellschaft zur Bildung von Ergänzungsbilanzen auf Ebene der Ober- und Unterpersonengesellschaften führen kann, begründe keine Durchstockung des Veräußerungsgewinns. Denn die Bildung von Ergänzungsbilanzen stehe nicht in einem systematischen Zusammenhang mit § 7 Satz 2 GewStG, sondern stelle lediglich einen Korrekturposten dar. 

Der BFH verneinte ferner auch die Anwendung der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG, da der Veräußerungsgewinn aus den oben genannten Gründen auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft entstanden ist. Da der Veräußerungsgewinn nicht im Gewerbeertrag der Unterpersonengesellschaft erfasst werde, stelle er auch keinen zu kürzenden Gewinnanteil i.S.v. § 9 Nr. 2 GewStG dar. 

Der Volltext der Urteile steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zu dem BFH-Urteil (Az. IV R 40/22) kommen Sie hier.

Direkt zu dem BFH-Urteil (Az. IV R 9/23) kommen Sie hier.