Der BFH äußert sich zur Geschäftsveräußerung im Ganzen und führt dabei aus, dass sich § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG auf Leistungen beschränkt, die zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht werden.
Erbringt ein Unternehmer Leistungen, die eine Geschäftsveräußerung (im Ganzen) gemäß § 1 Abs. 1a UStG darstellen, sind diese Leistungen nicht umsatzsteuerbar. Der BFH führte in seinem Urteil nun aus, dass diese Nichtsteuerbarkeit sich auf Leistungen beschränkt, die zwischen dem übertragenden Unternehmer und dem Übertragungsempfänger erbracht werden. Sie erfasst dagegen keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden. Eine Ausnahme hierzu liegt lediglich dann vor, wenn eine (weitere) Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt (BFH-Urteil vom 29.08.2024, V R 41/21).
Die abgrenzenden Aussagen des BFH sind insbesondere für gesellschaftsrechtliche Konstellationen von Bedeutung, in denen beispielsweise neben dem übertragenden Unternehmer auch dessen Gesellschafter in die Vereinbarungen mit eingebunden sind.
Zu beachten ist weiterhin, dass diesem Urteil über den entschiedenen Fall hinaus noch weitere Überlegungen des BFH zu entnehmen sind. So wird wohl eine Leistung des übernehmenden Unternehmers an den das Geschäft im Ganzen übertragenden Unternehmer nicht im Rahmen der nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung dieses übertragenden Unternehmers mit aufgehen. Sie muss somit unabhängig von der Geschäftsveräußerung des übertragenden Unternehmers beurteilt werden, ob sie selbständig (ebenfalls) eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen kann.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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