Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen

Ein Treuhänder kann Grunderwerbsteuer durch die mittelbare oder unmittelbare Vereinigung von mehr als im Streitjahr geltenden 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH auslösen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Treuhänder die Anteile für Rechnung des Treugebers erwirbt.

Im zu entscheidenden Sachverhalt hielten zwei Brüder je 50 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden X-GmbH und je 33,33 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden Y-GmbH. Das übrige Drittel der Anteile an der Y-GmbH wurde durch die X-GmbH gehalten. Im Jahr 2012 erwarb der Kläger von seinem Bruder dessen Anteile an beiden GmbHs. Einen Teil dieser Anteile erwarb er jedoch treuhänderisch für Rechnung des Treugebers, und zwar 10 Prozent der Anteile an der X-GmbH und 6,67 Prozent der Anteile an der Y-GmbH. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid über Grunderwerbsteuer aufgrund einer Anteilsvereinigung von über 95 Prozent gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Einspruch, wonach die treuhänderisch gehaltenen Anteile wirtschaftlich gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Treugeber zuzurechnen seien und es somit nicht zu einer Anteilsvereinigung von über 95 Prozent komme, wurde abgewiesen.

Mit Urteil vom 10.04.2024 (II R 34/21) entschied der BFH, dass das bestehende Treuhandverhältnis keinen Einfluss auf die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG habe. Mit dem Urteil bestätigt der BFH im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung.

Die Anteile an der grundbesitzenden GmbH seien im konkreten Sachverhalt vollständig dem Treuhänder zuzurechnen. Eine abweichende Zurechnung aufgrund des Treuhandverhältnisses, die eine Anteilsvereinigung von weniger als 90 Prozent der Anteile beim Kläger bedeuten würde, sei laut BFH nicht gegeben. Denn durch das Treuhandverhältnis werde der Treuhänder zum mittelbaren Gesellschafter. Auch die Rechtsprechung zur Steuerbarkeit einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei Personengesellschaften durch schuldrechtliche Vereinbarungen stünde § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG im Falle eines treuhänderischen Erwerbs nicht entgegen, da sie zu anderen Sachverhalten ergangen sei.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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