Die Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn für die ausländische Gesellschaft im Rahmen eines Entlastungsbeweises ausreichend Substanz für eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der Anforderungen an einen solchen Substanznachweis herrscht regelmäßig Uneinigkeit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Das FG Baden-Württemberg äußerte sich kürzlich in einem von EY geführten Verfahren positiv für den Steuerpflichten und erteilte überschießenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine unionsrechtlich gebotene Absage.
Passive Einkünfte einer Gesellschaft im Ausland, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG den steuerpflichtigen Einkünften des inländischen Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Allerdings kann nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG ein Entlastungsbeweis geführt werden (sog. Substanznachweis oder Motivtest). Die Möglichkeit eines solchen Entlastungsbeweises wurde als Folge des EuGH-Urteils vom 12.09.2006 in der Rs. Cadbury Schweppes (C-196/04) im Zuge des JStG 2008 eingeführt und durch das ATAD-UmsG teilweise angepasst. Die Essenz ist jedoch geblieben: Weist ein Steuerpflichtiger nach, dass die ausländische Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit („tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ i.d.F. JStG 2008) nachgeht, kommt die Hinzurechnungsbesteuerung für diese Gesellschaft nicht zur Anwendung. Der Motivtest erfordert sowohl den Nachweis, dass die gewählte Gestaltung nicht überwiegend steuerlich motiviert war (subjektives Element), als auch einen Beleg anhand objektiver Kriterien, dass die Gründung der beherrschten ausländischen Gesellschaft zur Ausführung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat erfolgte (objektives Element). Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Substanznachweis hinreichend vom Steuerpflichtigen erbracht werden kann, führte bereits unter der alten Rechtslage (vor Umsetzung der ATAD in nationales Recht) zu zahlreichen Streitfällen mit der Finanzverwaltung und ist auch nach aktueller Rechtslage eine der großen Herausforderungen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung. Mit Blick auf die Rechtslage vor Einführung des § 8 Abs. 2 AStG i.d.F. des JStG 2008 zeigt ein von EY erfolgreich vor dem FG Baden-Württemberg geführtes Verfahren (Urteil vom 10.07.2025, 3 K 2755/21), auf welche Einzelheiten es in diesem Zusammenhang ankommt.
Im Streitfall hatte das FG zu klären, ob für eine in Belgien ansässige Konzernfinanzierungsgesellschaft hinreichend wirtschaftliche Substanz nachgewiesen werden konnte. Beteiligt an der Konzernfinanzierungsgesellschaft waren zwei im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die ihre Beteiligung über eine ebenfalls in Belgien ansässige Kapitalgesellschaft hielten. Die belgische Finanzierungsgesellschaft finanzierte ausschließlich Gesellschaften innerhalb des Konzerns aus Eigenkapitalmitteln und erfüllte in diesem Zusammenhang insbesondere vorbereitende, unterstützende oder zentralisierte Konzerndienstleistungen. Für ihren Unternehmenszweck unterhielt sie u.a. eigene Angestellte, Büroräume und Konten. Sie war als sog. Koordinierungszentrum, das in Belgien einer begünstigten Besteuerung unterliegt, aufgesetzt worden. Daher erzielte die ausländische Gesellschaft aus ihrer Finanzierungstätigkeit unstreitig niedrig besteuerte passive Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6a AStG i.d.F. vor ATAD-UmsG). Die deutsche Konzernmutter stellte eine sog. Treasury Richtlinie auf, die konzernweit zu beachten war. Diese gab u.a. die Anlage des Kapitals im Cashpool des Konzerns vor und verbot darüber hinaus die Aufnahme externer Finanzmittel.
Auch wenn ein Substanznachweis im Streitjahr 2004 gesetzlich noch nicht vorgesehen war, gebietet es die o.g. Rechtsprechung des EuGH auch in diesen Fällen einen Entlastungsbeweis von der Hinzurechnungsbesteuerung zu ermöglichen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lag eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Finanzierungsgesellschaft mit Blick auf die erzielten passiven Einkünfte jedoch nicht vor. Denn die ausländische Finanzierungsgesellschaft habe ihre Finanzierungstätigkeit insbesondere aufgrund der (strengen) Vorgaben der Treasury Richtlinie nicht unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt – mit der Finanzierungstätigkeit sind nur drei Angestellte befasst gewesen, was nach Ansicht der Finanzverwaltung für eine stark eingeschränkte Entscheidungsbefugnis der Finanzierungsgesellschaft sprach.
Dieser Auffassung folgte das FG nicht. Eine rein künstliche Gestaltung, die dazu bestimmt sei, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen, lag im Streitfall nicht vor. Laut bereits ergangener BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21.10.2009, I R 114/08, BStBl. II 2010, 774, Rn. 28) liege hinsichtlich des objektiven Elements eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn die ausländische Gesellschaft aktiv, ständig und nachhaltig im Rahmen ihres Unternehmenszwecks am Wirtschaftsleben in ihrem Ansässigkeitsstaat teilnimmt, über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume und damit über genügend wirtschaftliche „Substanz“ verfügt und ihre Einkünfte aus eigener Tätigkeit erzielt. Soweit das BMF an das Substanzerfordernis höhere Anforderungen stellt, sei diese Auffassung nicht mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar, wie das FG nunmehr klarstellte. Insbesondere das vom BMF aufgestellte Erfordernis einer gezielten Nutzziehung von Ressourcen im Aufnahmestaat auf dem Beschaffungs- und/oder Absatzmarkt oder bestimmter Kernfunktionen, die selbst ausgeübt werden müssten, ergibt sich gerade nicht aus der EuGH-Rechtsprechung.
Die Voraussetzungen, die der BFH an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit stellt, seien laut FG im Streitfall anhand objektiver Umstände für die belgische Finanzierungsgesellschaft nachgewiesen worden. Insbesondere verfüge die Gesellschaft laut dem FG - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - durch entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume über hinreichende wirtschaftliche Substanz in Belgien. Die von der Finanzverwaltung gezogenen Rückschlüsse aus der Konzernfinanzierungsrichtlinie schlugen nicht durch. Insbesondere sei laut FG nicht erkennbar, dass die beherrschte Gesellschaft ihre Finanzierungsgeschäfte nicht eigenständig getroffen habe. Denn allein aufgrund des Vorhandenseins verbindlicher Konzernrichtlinien kann nach Auffassung des FG weder generell noch im konkreten Streitfall geschlossen werden, dass die ausländische Gesellschaft keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Darüber hinaus begründe die Nutzung einer steuerlich vorteilhaften Regelung für Koordinationszentren per se keine rein künstliche Gestaltung (subjektives Element). Vielmehr stelle die Wahl des Steuerpflichtigen eines für ihn vorteilhaften Steuersystems keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Zudem werden Konzernfinanzierungsgesellschaften regelmäßig auch zur optimalen Steuerung von Liquidität im Konzern gegründet, was neben dem Steuervorteil laut FG ebenfalls einen Hauptgrund für die Gründung der infrage stehenden Gesellschaft darstelle.
Das für Steuerpflichtige zu begrüßende Urteil verdeutlicht die Relevanz der im Wesentlichen auf die EuGH-Entscheidung in Sachen „Cadbury-Schweppes“ (Rs. C-196/04) zurückgehenden Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Es zeigt aber auch, in welche Detailtiefe der konzerninternen Regelungswerke die Finanzverwaltung vorzudringen versucht, um eine bestehende Substanz in Frage zu stellen.
Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen. Dies kann die Finanzverwaltung innerhalb eines Monats durch Nichtzulassungsbeschwerde anfechten, sodass das Urteil gegenwärtig noch nicht rechtskräftig ist. Ob die Finanzverwaltung von diesem Rechtsmittel Gebrauch macht, bleibt abzuwarten.