Der BFH äußert sich in einem Aussetzungsverfahren zur Behandlung eines für eine Photovoltaikanlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag in Fällen, in denen die Einnahmen daraus zwischenzeitlich (gesetzlich) steuerfrei gestellt wurden. Der BFH äußert Zweifel an der Rückgängigmachung des Abzugsbetrags.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2294) wurde § 3 EStG um die Nr. 72 ergänzt, die seit dem 01.01.2022 unter bestimmten technischen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage vorsieht. Fraglich ist jedoch, wie mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) i.S.d. § 7g EStG zu verfahren ist, der vor der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG im Jahr 2021 für eine in 2022 erworbene PV-Anlage in Abzug gebracht wurde.
Das Finanzamt machte den in 2021 gebildeten IAB gem. § 7g Abs. 3 EStG unter Verweis auf Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 17.07.2023 wieder rückgängig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) für den EStB 2021 wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom FG Köln (Beschluss vom 14.03.2024, 7 V 10/24) abgelehnt.
Mit Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24) gewährte der BFH im Aussetzungsverfahren AdV aufgrund einfachrechtlicher Zweifel an der Rückgängigmachung des IAB im konkreten Fall. Insbesondere führte der BFH aus, dass eine gewinnerhöhende Hinzurechnung nicht notwendigerweise ausscheidet, wenn kein Gewinn zu ermitteln ist. Das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben gehe in Rz. 25 davon aus, dass die Hinzurechnung selbst nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG fällt. Außerdem zweifelt der BFH daran, inwieweit die Rückgängigmachung eines IAB vor dem Ablauf der dreijährigen Hinzurechnungsfrist rechtlich möglich ist. Zu dem hier vorliegenden Sachverhalt lasse sich dem Gesetz keine Aussage entnehmen und die Literaturmeinung dazu ist umstritten.
Da der BFH nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rückgängigmachung des IAB in derartigen Fällen sieht, gewährte er bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens AdV. Aufgrund der bereits einfachrechtlichen Zweifel konnten verfassungsrechtliche Aspekte dahinstehen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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