Investmentsteuer: Entwurf zur Änderung des Anwendungsschreibens

Mit einem Entwurf zur Änderung des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen des Investmentsteuergesetzes äußert sich das BMF zu verschiedenen Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz sowie dem Jahressteuergesetz 2024.  

Thematisiert werden in dem Entwurf u. a. die Anforderungen an die steuerliche Vorbelastung von Immobilien und Gesellschaften für Zwecke der Qualifikation als (Auslands-)Immobilien und (Auslands-)Immobiliengesellschaften nach § 2 Abs. 9a InvStG sowie Klarstellungen und Anwendungsvereinfachungen bei den sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Abs. 5 InvStG. Nicht weiter erwähnt wird hingegen die Wegzugsbesteuerung nach § 19 Abs. 3 InvStG. 

Die mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 eingeführten Regelungen des § 2 Abs. 9a InvStG zielen darauf ab, eine (Auslands-)Immobilienteilfreistellung auf Ebene des Anlegers auszuschließen, wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Immobilie oder aus deren Veräußerung auf Ebene des Investmentfonds oder der zwischengeschalteten Gesellschaft keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. Der Entwurf des BMF-Schreibens enthält wichtige Klarstellungen, welche Immobilien und Gesellschaften aufgrund fehlender steuerlicher Vorbelastung bei der Ermittlung der (Auslands-)Immobilienfondsquote auszuschließen sind. Positiv zu bewerten ist die Aussage, dass eine Besteuerung mit einem niedrigen oder ermäßigten Steuersatz (beispielsweise auch 1 Prozent) eines Investmentfonds im Belegenheitsstaat der Immobilie nicht zu einem Ausschluss des Einbezugs der Immobilie in die (Auslands-)Immobilienfondsquote führt. Auch für selbst nicht besteuerte aber einer Mindestausschüttungsquote von mindestens 90 Prozent unterliegende Gesellschaften, auf deren Ausschüttungen Quellensteuer von mind. 15 Prozent einbehalten wird, soll eine Billigkeitsregelung geschaffen werden. Eine Claw-back-Besteuerung im Rahmen der Veräußerung von Immobilien soll hingegen nicht für den Einbezug einer Immobilie in die (Auslands-)Immobilienfondsquote genügen.  

Eine Übergangsregelung soll den Investmentfonds eine Anpassung an die Neuregelung anhand einer zeitlich verzögerten Anwendung des § 2 Abs. 9a InvStG ab dem 01.01.2026 ermöglichen. 

Durch das Wachstumschancengesetz sind nach dem 27.03.2024 erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, die zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhen (Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaft), nicht mehr von den sonstigen Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG ausgenommen. Dies wird vom BMF nun weiter konkretisiert. So soll insbesondere eine Vereinfachungsregelung für Kapitalgesellschaftsanteile vorgesehen werden, die börsennotiert oder an einem organisierten Markt zugelassen sind.  

Beschränkt steuerpflichtige Investmentfonds sollen mit diesen Anteilen einer Entstrickungsbesteuerung unterliegen, sobald die Voraussetzung an eine Inlands-Immobiliengesellschaft, durch Veräußerung der inländischen Immobilien unter die maßgebliche Wertgrenze (> 50 Prozent inländische Immobilien), nicht mehr erfüllt wird und der Investmentfonds diese Anteile innerhalb von 365 Tagen nach dem Wegfall der Voraussetzung tatsächlich veräußert. 

Darüber hinaus wird eine weitere wichtige Klarstellung zur Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns vorgenommen: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften und unrealisierte Wertveränderungen dieser Anteile sollen ebenfalls im Fonds-Aktiengewinn zu berücksichtigen sein.   

Die Verbände haben bis zum 02.05.2025 Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellungnahmen einzureichen. Wann mit der Veröffentlichung des finalen BMF-Schreibens zu rechnen ist, ist noch nicht absehbar.