Am 18.08.2026 hat das BMF den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 an die Verbände übersandt. Im Vergleich zum vorab geleakten Entwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.08.2026) ist insbesondere der Wegfall zusätzlicher Gegenfinanzierungsmaßnahmen zu verzeichnen, die wesentlichen Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 01.07.2026 sind jedoch unverändert enthalten.
So soll der Grundfreibetrag in zwei Stufen von 12.348 Euro auf 12.564 Euro (2027) und 12.900 Euro (2028) steigen und der Eckwert für den Spitzensteuersatz auf 70.601 Euro minimal verschoben werden. Der sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen; ab 280.000 Euro ist ein erhöhter Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen (§ 32a Absatz 1 EStG-E). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll auf 1.430 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG-E) angehoben werden. Auch das Kindergeld und die Kinderfreibeträge sollen stufenweise steigen (§§ 32, 66 EStG-E, § 6 BKGG-E).
Der für steuerfreie Zuschläge maßgebliche Grundlohn soll für Sonn- und Feiertagsarbeit von 50 Euro auf 75 Euro angehoben werden, für Nachtarbeit soll er bei 50 Euro bleiben (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E). Neu aufgenommen wurde eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, nach der tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge künftig in derselben Höhe wie im Steuerrecht beitragsfrei sein sollen. Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge (wie bisher für Nachtarbeitszuschläge auch) soll es dagegen für sozialversicherungsrechtliche Zwecke dabei bleiben, dass (anders als im Steuerrecht) auf ein der Zuschlagsberechnung zugrunde liegendes Entgelt von maximal 25 Euro je Stunde abgestellt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV-E).
Zudem sollen der Abzugssatz für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E). Der Pauschalsteuersatz bei Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent steigen (§ 40a Abs. 2 EStG-E). Für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren betreiben, soll ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Arbeitslöhne sollen dabei zu einem Zehntel und die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung zu neun Zehnteln berücksichtigt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E).
Einige Maßnahmen des geleakten Entwurfs - darunter die Streichung des Rabattfreibetrags (§ 8 Abs. 3 EStG), der besonderen einkommensteuerlichen Freibeträge für Betriebsveräußerungen und -aufgaben (§§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie für Veräußerungen von wesentlich im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 Abs. 3 EStG) – sind derweil nicht mehr enthalten (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.08.2026). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese laut Medienberichten zwischen BMF und Bundeskanzleramt geeinten Gegenfinanzierungsmaßnahmen in anderen Gesetzgebungsverfahren wieder zur Diskussion gestellt werden.
Die Kabinettbefassung ist für den 02.09.2026 vorgesehen.
Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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