Der schwarz-rote Koalitionsvertrag sieht die Einführung einer Registrierkassenpflicht ab einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro vor. Zur Umsetzung hatte das BMF am 07.08.2026 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen (sogenanntes Registrierkassengesetz) an die Verbände übersandt (vgl. EY-Steuernachricht vom 12.08.2026). Am 23.09.2026 erfolgte nun der Kabinettsbeschluss. Der Regierungsentwurf übernimmt wesentliche Elemente des Referentenentwurfs, enthält jedoch auch einige Änderungen.
So soll die neu einzuführende Kassenpflicht nun nicht mehr für Steuerpflichtige gelten, die zwar Barzahlungen annehmen, deren Umsatz mit Bargeld aber unter 12.000 Euro im Kalenderjahr beträgt (§ 146b Abs. 1 Satz 2 AO-E). Außerdem soll die Kassenpflicht bereits mit Ablauf des zweiten (statt wie bisher des dritten) aufeinanderfolgenden Kalenderjahres enden, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 146b Abs. 2 AO-E). Ein erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze soll statt ab dem 1. April nun ab dem 1. Juli des Folgejahres dazu führen, dass die Kassenpflicht greift. Der Steuerpflichtige soll nicht mehr zur Meldung des Überschreitens der Umsatzgrenze verpflichtet sein (§ 146b Abs. 3 AO-E).
Bei der Belegbereitstellungspflicht war bislang für Steuerpflichtige, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, weiterhin die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen vorgesehen. Dies soll zukünftig nun nicht mehr möglich sein (§ 146a Abs. 2 AO-E). Außerdem soll ausnahmsweise bei der Nutzung von bestimmten Waagen die Belegausgabe in Papierform noch bis zum 31.12.2032 zulässig sein.
Die noch im Referentenentwurf vorgesehenen Anpassungen bei Verzögerungs- und Verlagerungsgeld wurden im Regierungsentwurf gestrichen. Daneben enthält der Regierungsentwurf weitere Anpassungen, u.a. in Bezug auf die Nutzung und das Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme. Handelsrechtlich soll es nach § 257 Abs. 3 Satz 1 HGB-E zudem künftig auch statthaft sein, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse auf einem Datenträger aufzubewahren.
Wie im Referentenentwurf ist auch im Regierungsentwurf die angekündigte Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige nicht enthalten.
Der Regierungsentwurf wird nun in einem nächsten Schritt dem Bundesrat zugeleitet. Dieser dürfte frühestens in seiner Sitzung am 16.10.2026 zu dem Vorhaben Stellung nehmen. Danach beginnt das parlamentarische Verfahren. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich noch weitere Anpassungen im Gesetzgebungsprozess ergeben.