Kassenpflicht ab 100.000 Euro
Nach dem neuen § 146b Abs. 1 AO-E sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 1 AO verwenden müssen, wenn ihr Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet. Laut Gesetzesbegründung sollen auch Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarte über das System zu erfassen sein; ausgenommen seien nur Lastschriften und Überweisungen. Bislang dürfen auch Betriebe mit Umsätzen über 100.000 Euro eine offene Ladenkasse führen, die allerdings ebenfalls an Aufzeichnungspflichten nach § 146 Abs. 1 AO geknüpft ist.
Die Regelung soll ab dem 01.01.2028 gelten: Überschreitet ein Steuerpflichtiger erstmalig die Umsatzgrenze, so soll die Kassenpflicht ab dem 1. April des Folgejahres greifen. Wer die Umsatzgrenze schon im Jahr 2027 überschreitet, soll ihr bereits ab dem 01.01.2028 unterliegen. Die Kassenpflicht soll erst nach dem dritten aufeinanderfolgenden Jahr unterhalb der Umsatzgrenze aufgehoben werden. Laut des ebenfalls veröffentlichten Diskussionsentwurfs einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung sollen unter anderem Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, reine Plattformgeschäfte, Vertrauenskassen, EU-Taxameter sowie Umsätze außerhalb der Betriebsstätte von der Kassenpflicht befreit sein. Allerdings sollen die befreiten Umsätze für die Umsatzgrenze weiter mitzählen. Die Ausnahmen für Plattformgeschäfte sowie für Umsätze außerhalb der Betriebsstätte sollen eine vorherige elektronische Mitteilung an das Finanzamt zur Voraussetzung haben.
Elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt Papierbeleg
Die papierhafte Belegausgabepflicht soll zum 01.01.2028 entfallen und durch eine technologieoffene elektronische Belegbereitstellungspflicht in einem standardisierten Datenformat ersetzt werden (§ 146a Abs. 2 AO-E), etwa über QR-Code, NFC, E-Mail oder ein Kundenkonto. Eine Pflicht zur Entgegennahme des Belegs seitens des Kunden soll es weiterhin nicht geben.
Verzögerungsgeld wird zur gebundenen Entscheidung
Das bisher für verschiedene Tatbestände einheitlich in § 146 Abs. 2c AO geregelte Verzögerungsgeld soll aufgespalten werden: In § 146 Abs. 2c AO-E soll ein Verlagerungsgeld von 2.500 Euro bis 100.000 Euro für Verstöße im Zusammenhang mit der Verlagerung der elektronischen Buchführung in Drittstaaten verbleiben. Die Verletzung der Pflicht zum Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung soll dagegen in einen neuen § 200 Abs. 2a AO-E wandern – mit unverändertem Rahmen von 2.500 Euro bis 250.000 Euro, künftig jedoch ohne Entschließungsermessen. Ermessensspielraum soll somit nur noch hinsichtlich der Höhe des Verzögerungsgeldes bestehen. Über den Verweis in § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO-E gilt das verschärfte Verzögerungsgeld auch für mitteilungspflichtige Stellen, also für Dritte mit gesetzlichen Datenübermittlungspflichten. Die Neuregelungen gelten für Steuern, die nach dem 31.12.2027 entstehen, darüber hinaus aber auch für frühere Zeiträume, wenn nach dem 31.12.2027 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben wird.
Weitere Änderungen und Ausblick
Flankierend sind diverse Sanktionsmöglichkeiten und weitere verfahrensrechtliche Änderungen vorgesehen, darunter die Erweiterung der Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden sowie der Aufgaben des BZSt. Zudem enthält der Referentenentwurf eine Regelung, wonach Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr ab dem 01.01.2029 Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle einsetzen müssen.
Der Entwurf setzt mit der Einführung einer Kassenpflicht eine Maßnahme des am 16.07.2026 von Finanzminister Klingbeil vorgelegten „Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ um (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.07.2026). Die darin ebenfalls angekündigte Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige ist dagegen nicht enthalten. Informationen zum geplanten zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens liegen noch nicht vor.
Der Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht sowie der Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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