Kein Soli-Guthaben auf das Körperschaftsteuerguthaben

Mit dem SEStEG vom 07.12.2006 hatte der Gesetzgeber seinerzeit die Übergangsvorschriften des vorangegangenen Systemwechsels in der Körperschaftsteuer in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben angepasst. Für den BFH besteht kein Anspruch auf Festsetzung einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben. Das Urteil bestimmte der BFH nachträglich zur Veröffentlichung.

Durch Einführung der Regelung des § 37 Abs. 4 ff. KStG hat der Gesetzgeber mit dem SEStEG die ausschüttungsabhängige Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben beendet und das Verfahren von der jährlichen Veranlagung zur Körperschaftsteuer getrennt. Da sich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag an der festgesetzten Körperschaftsteuer bemisst, berührt die ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens seit dem 01.01.2007 die Höhe des festzusetzenden Solidaritätszuschlags nicht mehr. Der BFH ist nach erneuter Prüfung und im Lichte der Ausführungen des BVerfG nicht mehr der Ansicht, dass die fehlende Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben einen Verfassungsverstoß darstellt (BFH-Urteil vom 24.01.2024, I R 49/21 (I R 39/10), nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Beschluss vom 27.10.2021 (2 BvL 12/11) hatte das BVerfG die Vorlage des Senats als unzulässig zurückgewiesen. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum bei der Umgestaltung steuerlicher Reglungssysteme wäre erst überschritten, wenn eine erhebliche Ungleichbehandlung, jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Behandlung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden können.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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