(Keine) Erste Tätigkeitsstätte bei unbefristeten Leiharbeitnehmern

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Bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung von Leiharbeitsverhältnissen stellt sich regelmäßig die Frage nach der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte. In der Vergangenheit äußerte sich der BFH bereits dazu und stellte grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ab. In einem aktuellen Urteil verneint der BFH nun erneut eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher. 

Ob die erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim jeweiligen Entleiher vorliegt, war bereits in der Vergangenheit Streitgegenstand vor dem BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 13.10.2022). Nun lehnt der BFH erneut das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher ab (BFH-Urteil vom 17.06.2025, VI R 22/23). Steuerliche Bedeutung erlangt die Wertung als erste Tätigkeitsstätte insbesondere für die Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Reisekostengrundsätze versus Pendlerpauschale) und damit auch für die Behandlung etwaiger steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse.

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Es besteht gemäß § 9 Abs. 4 S. 3 EStG insbesondere dann die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 

Bei Arbeitnehmerüberlassungen sind laut BFH für die Zuordnung die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer maßgebend. Die Betrachtung der jeweiligen Zeiträume erfolgt dabei laut BFH ex-ante. Eine unbefristete Zuordnung komme nach Ansicht des BFH aufgrund des Verbots der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aF bzw. § 1 Abs. 1b AÜG nF) nicht in Betracht. Insofern komme es bei der Beurteilung hier mittelbar auch auf die Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher an, die die Zuordnungsentscheidung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beeinflusse. Die Annahme einer Zuordnung für die gesamte Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses sei nur bei befristeten (Leih-)Arbeitsverhältnissen möglich. Außerdem erfolgte die Zuordnung vorliegend für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten, so dass auch dieses Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte vorliegend nicht griff.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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