Keine erweiterte Grundstückskürzung im Organkreis

Der BFH äußert sich erneut zur Versagung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis. Im aktuell entschiedenen Fall verneint der BFH die erweiterte Kürzung auch dann, wenn die pachtende Organgesellschaft die Grundstücke an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietet (sog. Weitervermietungsmodell).

Im zugrundeliegenden BFH-Urteil vom 11.07.2024 (III R 41/22) war eine GmbH ertragsteuerliche Organträgerin von zahlreichen Organgesellschaften, die alle in der Rechtsform der GmbH organisiert waren. Die Organgesellschaften mit eigenem Immobilienvermögen (Immobilien-Organgesellschaften) verpachteten ihre Immobilien an die W-GmbH (einer weiteren Organgesellschaft), die im Rahmen eines Weitervermietungsmodells die Grundstücke an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietete. Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags beanspruchten die Immobilien-Organgesellschaften die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, während die W-GmbH keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vornahm. 

Der BFH versagte vorliegend die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung und begründete dies mit den durch die gewerbesteuerliche Organschaft bedingten Besonderheiten. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt eine Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Trotz dieser Fiktion bilden die Organgesellschaft und der Organträger kein einheitliches Unternehmen, so dass die Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Dabei sind etwaige Hinzurechnungen oder Kürzungen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Gesellschaften oder auf einer zweiten Stufe durch Hinzurechnungen zu bzw. Kürzung von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Nach Auffassung des BFH führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises deshalb nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8 und 9 GewStG, es sei denn, ihre Wirkungen gleichen sich aus. 

Damit sei im Ergebnis die Anwendung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeschlossen, da sich die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge im Organkreis neutralisieren. Denn auf Ebene der Organträgerin würden sich Aufwand und Ertrag aus diesen – ausschließlich die Organgesellschaften betreffenden – Geschäften ausgleichen. Andernfalls würde die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung dazu führen, dass auf der Ebene der Organträgerin Erträge nicht der Gewerbesteuer unterworfen wären, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen (zumindest teilweise gewerbesteuermindernd) abgezogen werden können. Dies würde wiederum zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Entlastung der Organträgerin führen. 

Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht durch die Weitervermietung an fremde Dritte außerhalb des Organkreises. Im Ergebnis bestätigte damit der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung im Organkreis. Insbesondere unterscheide sich das Weitervermietungsmodell nicht von den Sachverhalten der bisherigen BFH-Urteile vom 18.05.2011 (X R 4/10, BStBl. II 2011, 887) und vom 30.10.2014 (IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Auch in diesen bestanden Rechtsbeziehungen zu Dritten, die keinen Einfluss auf die Korrespondenz zwischen Aufwand- und Ertragsseite der organkreisinternen Mietverhältnisse hatten.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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