Keine Mehrfachgebühr bei verbindlicher Auskunft

Wird die Erteilung einer verbindlichen Auskunft von mehreren Antragstellern beantragt, wird in einigen Fällen gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festgesetzt. Dem widerspricht der BFH für Fälle, in denen eine Auskunftserteilung einheitlich gegenüber allen Antragstellern erfolgte und schränkt die Möglichkeiten zur Erhebung von Mehrfachgebühren damit erheblich ein. 

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist mit einer Gebühr verbunden. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In solchen Fällen sind die Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Im Streitfall beschränkte die Finanzverwaltung § 89 Abs. 3 Satz 2 AO jedoch auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 StAuskV genannten Fälle und setzte hinsichtlich einer im Auskunftsantrag abgefragten mehrstufigen Umstrukturierung gegenüber allen Antragstellern je eine Gebühr fest.

Dem widerspricht der BFH mit Urteil vom 03.07.2025 (IV R 6/23). Ob eine Fallgruppe des § 1 Abs. 2 StAuskV erfüllt ist, sei unbeachtlich. Der Gesetzeswortlaut beschränke die Anwendungsfälle für eine einzige Gebühr nicht auf die dort genannten Fälle. Eine solche Beschränkung dürfe auch nicht vom BMF durch eine abschließende Regelung der Anwendungsfälle in der StAuskV erfolgen. Darüber hinaus sei das BMF durch § 89 Abs. 2 Satz 6 AO vom Gesetzgeber ohnehin nicht ermächtigt, Gebührenfragen per Rechtsverordnung zu regeln. Vielmehr sei für die Festsetzung nur einer Gebühr darauf abzustellen, ob die verbindliche Auskunft gegenüber den Antragstellern einheitlich erteilt wurde. Diese Grundsätze gelten laut BFH auch bei der konkret beurteilten mehrstufigen Umstrukturierung. Denn die beabsichtigte Umstrukturierung konnte und sollte von den Antragstellern nur gemeinsam umgesetzt werden. Daher beabsichtigten sie das Einholen einer verbindlichen Auskunft, die allen Antragstellern gegenüber verbindlich sein sollte. Darüber hinaus stünden die einzelnen Schritte in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander und bilden ein einheitliches Vorhaben und nicht etwa mehrere Sachverhalte. Der Umstand, dass das zuständige Finanzamt auf den Auskunftsantrag mit acht inhaltsgleichen Bescheiden reagierte, ändere laut BFH nichts daran, dass es sich in der Sache um eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft handelt. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.