Keine Pro-Kopf-Betrachtung bei unmittelbarer Anteilsvereinigung

Unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung zur mittelbaren Anteilsvereinigung hat das FG Münster entschieden, dass die Übertragung der Anteile einer unmittelbar, nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementär-GmbH einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf deren Kommanditistin keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang darstellt. Auch in einem solchen Fall ist für „den Anteil der Gesellschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG auf den Anteil am Vermögen abzustellen.  

Zuletzt hatte der BFH im Jahr 2020 entschieden, dass im Falle einer mittelbaren Anteilsvereinigung nicht auf die sachenrechtliche Mitberechtigung, sondern auf die vermögensmäßige Beteiligung abzustellen ist. Zwar konnte der BFH in seiner Entscheidung offenlassen, ob dies auch für Fälle der unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft gelte. Gleichwohl führte der BFH seinerzeit im Rahmen eines obiter dictum aus, dass viel dafürspreche, als „Anteil der Gesellschaft“ auch für die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen (BFH-Urteil vom 27.05.2020, II R 45/17). Das FG Münster hatte nun über einen solchen Fall zu entscheiden. 

Im konkreten Fall wurden die Anteile an einer unmittelbar, nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementär-GmbH einer grundbesitzenden Personengesellschaft in deren alleinige Kommanditistin – ebenfalls eine Personengesellschaft (später Kapitalgesellschaft aufgrund Formwechsel) – eingebracht. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund der sachenrechtlichen Mitberechtigung (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) die Einbringung der Anteile der Komplementär-GmbH als unmittelbare Anteilsvereinigung einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG darstelle. 

Das FG Münster hat nun unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung entschieden, dass auch im Falle einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung und nicht auf die sachenrechtliche Mitberechtigung abzustellen sei (Urteil v. 16.01.2025, 8 K 2751/21 F). Laut FG hat der BFH u.a. mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020 bereits klargestellt, dass er zwischengeschaltete Personengesellschaften und zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften gleichbehandelt, indem er in beiden Fällen auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abstellt. Eine Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung überzeugt das FG nicht. Daher liegt für das FG nahe, dass die Sichtweise des BFH zur mittelbaren Anteilsvereinigung auch auf den Fall der Übertragung einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft anzuwenden ist. Im Ergebnis stellt daher die Einbringung des Anteils an der unmittelbar, nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementär-GmbH auf die alleinige Kommanditistin der grundbesitzenden Personengesellschaft keinen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG dar. 

Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des FG zur Verfügung.

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