Der BFH hat erneut klargestellt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht rückwirkend beseitigt werden kann, wenn der Vorteil später bei einem Grundstückskauf angerechnet wird. Dabei grenzt sich der BFH ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung ab.
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind ein Dauerbrenner in Betriebsprüfungen und daher regelmäßig Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vGA rückwirkend entfallen kann. Im Streitfall räumte der mittelbare Alleingesellschafter seiner Immobilien-GmbH im Jahr 2013 ein Vorkaufsrecht an seinem Grundstück ein. Als Gegenleistung übernahm die Immobilien-GmbH eine Verbindlichkeit des Klägers. Das Vorkaufsrecht war nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz faktisch wertlos. Im Jahr 2018 verkaufte der Alleingesellschafter das Grundstück an die Immobilien-GmbH und rechnete den „Preis“ für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis für das Grundstück an. In der Übernahme der Verbindlichkeit gegen Einräumung des wertlosen Vorkaufsrechts sahen Finanzverwaltung und Vorinstanz in 2013 eine vGA, da der Kläger einen erheblichen Vorteil erhielt, ohne eine angemessene Gegenleistung zu erbringen. Im Revisionsverfahren argumentierte der Kläger, die vGA im Jahr 2013 sei durch die Anrechnung auf den Grundstückskaufpreis rückwirkend entfallen.
In seinem Urteil vom 21.10.2025 (VIII R 19/23) folgte der BFH der Auffassung der Vorinstanz und verneinte eine rückwirkende Beseitigung der vGA. Der erst in 2018 verwirklichte Sachverhalt (Verkauf des Grundstücks unter Anrechnung des Vorkaufsrechts) sei im Streitjahr 2013 nicht zu berücksichtigen.
Zwar könne grundsätzlich ein Ereignis, das sich in einem späteren Veranlagungszeitraum ereignet, im Jahr der Rückwirkung berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere, wenn sich dessen steuerliche Bedeutung in der Rückwirkung erschöpft. Vorliegend gestaltet sich der Fall jedoch anders, da sich die steuerliche Bedeutung des nachträglich verwirklichten Sachverhalts (Veräußerung des Grundstücks unter Anrechnung der vGA auf den Kaufpreis) nicht in seiner (möglichen) Rückwirkung erschöpfe, sondern im Jahr 2018 auch eigene steuerliche Bedeutung habe. Ein bestimmter Sachverhalt könne steuerlich aber nur einmal und grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem er sich ereignet habe.
Selbst wenn der Verkauf des Grundstücks aus dem Jahr 2018 im Streitjahr berücksichtigt würde, ergäbe sich nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die vGA könne auch dann nicht rückwirkend beseitigt werden. Nach Ansicht des VIII. Senats können steuerlich relevante Vorgänge nicht nachträglich „ungeschehen“ gemacht werden. Die Besteuerung knüpfe an den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang im Jahr 2013 an, in dem der Vorteil (in Gestalt der Übernahme der Verbindlichkeiten) zugeflossen sei. Die spätere Anrechnung auf den Kaufpreis sei einer Rückzahlung gleichzustellen und beseitigt die vGA nicht rückwirkend.
Hervorzuheben ist insbesondere die Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 10.08.1994 (X R 42/91). Dort hatte der BFH seinerzeit entschieden, dass bei entgeltlicher Bestellung eines werthaltigen Vorkaufsrechts der steuerbare Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG rückwirkend entfalle, wenn das Vorkaufsrecht später ausgeübt und das Entgelt auf den Kaufpreis angerechnet werde. Im aktuellen Fall war das Vorkaufsrecht jedoch wertlos, sodass das Urteil des X. Senats aus 1994 der Rechtsauffassung des BFH nicht entgegensteht.
Für die Praxis bedeutet dies, dass rückwirkende Ereignisse nur in engen Grenzen zu berücksichtigen sind. Eine vGA kann im Grundsatz nicht durch spätere Anrechnung oder Rückzahlung rückwirkend beseitigt werden. Steuerpflichtige sollten daher bei vergleichbaren Vorgängen sorgfältig prüfen, ob eine angemessene Gegenleistung tatsächlich erbracht wird, um das Risiko einer vGA zu vermeiden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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