Keine rückwirkende Korrektur verunglückter Dreiecksgeschäfte

Nachträgliche Rechnungskorrekturen bei verunglückten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften führen nicht dazu, dass die Umsatzsteuer rückwirkend auf den Abnehmer verschoben werden kann. Der BFH schließt sich nun diesbezüglich der EuGH-Rechtsprechung an. 

Die umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG setzt u. a. voraus, dass die Rechnung den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer korrekt ausweist. Fehlen die gemäß § 14a Abs. 7 UStG vorgeschriebenen Angaben hierzu, führt eine nachträgliche Rechnungsänderung aus Sicht des BFH nicht zur rückwirkenden Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG (BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 35/22, vormals XI R 14/20). Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um einen Betrugsfall handelt oder nicht.

Damit schließt sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Luxury Trust Automobil an (EuGH-Urteil vom 08.12.2022, C-247/21) an. Der EuGH hatte in diesem Fall zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften entschieden, dass die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung eine materielle Voraussetzung ist (vgl. EY-Steuernachrichten vom 15.12.2022). Sei diese nicht erfüllt, könne eine nachträgliche Änderung nicht rückwirkend zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung führen. 

Interessant ist auch, dass der BFH am Rande die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Korrektur (ex nunc) bejaht, obwohl diese Frage die Streitjahre nicht betraf und deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Der BFH wies die Sache an das FG zurück, um eine abweichende Festsetzung von Umsatzsteuer und Zinsen für die Streitjahre aus Billigkeitsgründen zu prüfen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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