In einem aktuellen AdV-Beschluss setzt sich das FG Düsseldorf mit den im Rahmen der Grunderwerbsteuerreform eingeführten komplexen Übergangsregelungen auseinander. Entgegen dem Vorbringen des Finanzamts spricht sich das FG im konkreten Fall gegen eine Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf 10 Jahre aus, wenn die 5-Jahresfrist vor dem 01.07.2021 nicht abgelaufen war. Dem Fall lag ein Erwerbsvorgang nach § 6 GrEStG zugrunde.
In Fällen von Grundstücksübergängen auf eine Gesamthand bzw. von einer Gesamthand wird die Grunderwerbsteuer i.H.d. Anteils des Beteiligten am Vermögen der Gesamthand nicht erhoben (§§ 5 und 6 GrEStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG ist das Einhalten der Behaltensfristen. Diese wurden im Jahr 2021 mit der Grunderwerbsteuerreform auf 10 bzw. 15 Jahre verlängert; flankiert wurde dies mit der Einführung komplexer Übergangsnormen. Danach sind die verlängerten Fristen grundsätzlich erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 18 GrEStG). § 23 Abs. 24 GrEStG sieht vor, dass die verlängerten Fristen dann nicht anzuwenden sind, wenn die in der am 30.06.2021 geltenden Fassung geregelte Frist vor dem 01.07.2021 abgelaufen war. Im Umkehrschluss ist somit fraglich, ob in Fällen, in denen vor dem 01.07.2021 die Frist von 5 Jahren noch nicht abgelaufen ist, die 10-jährige Frist auch auf Erwerbsvorgänge, die vor dem 01.07.2021 verwirklicht wurden (rückwirkend) anzuwenden ist.
Mit dieser Frage hatte sich nun das FG Düsseldorf auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall erfolgte im Jahr 2018 eine gem. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerbefreite Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Sodann wurde im Jahr 2023 - nach Ablauf der 5-jährigen Frist - die erwerbende Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der im Jahr 2023 erfolgte Formwechsel eine schädliche Anteilsminderung darstelle und daher rückwirkend Grunderwerbsteuer zu erheben sei. Der Formwechsel habe innerhalb der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG stattgefunden. Diese habe sich von 5 auf 10 Jahre verlängert, da die 5-jährige Frist vor dem 01.07.2021 noch nicht abgelaufen war.
Das FG Düsseldorf hat daran ernstliche Zweifel geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt (AdV-Beschluss vom 09.09.2024, 11 V 1325/24 A (GE)). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich laut dem FG bei § 23 Abs. 24 GrEStG nicht um eine verschärfende Sonderregelung zu § 23 Abs. 18 GrEStG, die dazu führt, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG für Erwerbsvorgänge ab dem 01.07.2016 gilt. Dies folgt laut den Finanzrichtern aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 18 GrEStG sowie der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Übergangsregelungen.
Laut dem FG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Norm des § 23 Abs. 18 GrEStG den zeitlichen Anwendungsbereich der durch die Grunderwerbsteuerreform geänderten Vorschriften zur Absenkung der Beteiligungsgrenzen und der Verlängerung von Fristen bestimmen. Das bedeutet, der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenzen und die Verlängerung von Fristen – auch in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG – grundsätzlich auch Bedeutung für Rechtsvorgänge der Vergangenheit hätten. Aus diesen Gründen habe sich der Gesetzgeber dazu veranlasst gesehen, die allgemeine Übergangsregelung in § 23 Abs. 18 GrEStG in den nachfolgenden Absätzen 19, 23 und 24 zu ergänzen. Das bedeutet, dass § 23 Abs. 24 GrEStG somit eine Ergänzung der Anwendungsregelung in § 23 Abs. 18 GrEStG als Vertrauensschutzregelung sei, denn abgelaufene Fristen sollen nicht wieder aufleben.
Dagegen war der Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 24 GrEStG nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 in die Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen mit einzubeziehen. Dass § 23 Abs. 24 GrEStG in Bezug auf die verlängerte Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG leerläuft, ist daher aufgrund des dargestellten Gesetzeszwecks laut dem FG hinzunehmen.
Der Volltext des AdV-Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des FG zur Verfügung.
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