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Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst zu Gunsten der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 (nach Auslaufen des Solidarpakts II) geurteilt. In Reaktion darauf hebt das BMF nun seine bisherige Anweisung zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken bei Festsetzungen des Solidaritätszuschlags auf.
Mit Schreiben vom 26.05.2025 aktualisiert das BMF seine Anweisungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung. Das BVerfG hatte mit Urteil vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 weiterhin verfassungsgemäß ist (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.03.2025). Es läge keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und des Gleichheitsgrundsatzes vor. Ebenso sei der für Ergänzungsabgaben notwendige aufgabenbezogene Mehrbedarf bislang nicht evident weggefallen. Auch für Veranlagungszeiträume vor 2020 wurde die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bereits vom BFH bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2024, IX R 27/23). In Reaktion darauf hebt das BMF nun seine bisherige Anweisung zur Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags mit sofortiger Wirkung auf.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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