Die E-Rechnung ist seit dem 01.01.2025 für einen Teil der B2B-Transaktionen zur Pflicht geworden. Das BMF äußert sich nun dazu, wie die E-Rechnung in Zusammenhang mit den GoBD zu behandeln ist, insbesondere mit Blick auf den Umgang mit strukturierten Datensätzen.
Bereits im letzten Jahr hatte sich das BMF zur E-Rechnung geäußert, die seit dem 01.01.2025 für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B) verpflichtend ist (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, vgl. EY-Steuernachricht vom 17.10.2024). In einem Änderungsschreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) äußert sich das BMF nun dazu, wie die E-Rechnung im Rahmen der Buchführung zu behandeln ist (BMF-Schreiben vom 14.07.2025).
Die Änderungen betreffen die erfassungsgerechte Aufbereitung, Aufbewahrung und die maschinelle Auswertbarkeit von E-Rechnungen. Eingegangen wird auch auf sogenannte hybride Formate. Diese enthalten neben den verpflichtenden maschinenlesbaren, strukturierten Datensätzen im XML-Format auch eine bildhafte Darstellung. Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms müsse beispielsweise grundsätzlich keine bildhafte Kopie von Ausgangsrechnungen mehr vorgehalten werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück der Ausgangsrechnung erstellt werden kann. Ferner genüge es nach Ansicht des BMF grundsätzlich, die strukturierten Datensätze von eingehenden E-Rechnungen aufzubewahren. Die bildhafte Darstellung sei nur im Einzelfall aufzubewahren, sofern sie zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Informationen enthält.
Das BMF-Schreiben ist bereits ab dem 14.07.2025 anzuwenden. Übergangs- oder Nichtbeanstandungsregelungen bestehen nicht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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