Kostenlose Zugaben in der Umsatzsteuer: Getrennte Leistungen?

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Der BFH sieht grundsätzlich bei gedruckten Zeitungen und dem korrespondierendem E-Paper zwei getrennte Leistungen. Dem E-Paper ist ein eigenständiger Wertanteil zuzurechnen, auch wenn dieses kostenlos beim klassischen Zeitungsabonnement inkludiert ist. Der BFH stellt anhand dieses Falles wesentliche Grundsätze dar, die über den Fall hinaus bedeutend sind. 

Zeitungsverlage bieten bei zahlungspflichtigen Abonnements einer gedruckten Zeitung zuweilen auch einen wirtschaftlich kostenlosen Zugang zu ihrem E-Paper an. In dem von dem BFH (Urteil v. 09.07.2025, XI R 29/23) entschiedenen Fall war streitig, ob das Entgelt auf die Lieferung der Druckerzeugnisse einerseits und die elektronische Zeitung andererseits aufzuteilen sind. Dabei ist das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus für alle Sachverhalte bedeutend, in denen der Unternehmer zu einem Produkt eine kostenlose Dreingabe gewährt. Denn eine Aufteilung kann für unterschiedliche Steuersätze von Bedeutung sein oder unterschiedliche Orte der Leistung, die wiederum darüber entscheiden, in welchem Land eine Leistung umsatzsteuerbar ist. 

Der BFH hat zunächst klargestellt, dass eine wirtschaftlich kostenlos gewährte Zugabe umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht kostenfrei gewährt wird. Vielmehr werden Produkt und Zugabe beide entgeltlich an den Kunden geleistet. Daraus folgt wiederum, dass das Entgelt auf beide aufzuteilen ist. Etwas anderes gilt dann, wenn beide Leistungskomponenten umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung bilden oder die eine Leistungskomponente als unselbständige Nebenleistung zu der anderen Komponente als Hauptleistung einzuordnen ist. 

Im Fall eines Abonnements eines Druckerzeugnisses mit Zugriff auf dasselbe Medium in elektronischer Form hat der BFH dabei entschieden, dass diese zwei selbständige Hauptleistungen darstellen. Somit ist das Entgelt auf beide aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach den, gegebenenfalls fiktiven, Einzelverkaufspreisen (Marktwertmethode). Ausnahmen sind aber zulässig. Jede andere Methode muss dabei aber zu mindestens ebenso sachgerechten Ergebnissen führen wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Schließlich ist ein weiterer Punkt der Entscheidung hervorzuheben. Der BFH weist daraufhin, dass er bisher nicht zu entscheiden hat, ob die Zustimmung zur Verarbeitung von Nutzerdaten ein Entgelt für eine wirtschaftlich kostenlos gewährte elektronische Dienstleistung sein kann. Hier ist also Obacht geboten.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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