Mit einem neuen Referentenentwurf plant das BMF die Umsetzung der DAC8. Damit werden neue Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter für Krypto-Dienstleistungen etabliert und der Finanzkonteninformationsaustausch (CRS) erweitert.
Mit dem DAC8-Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in Deutschland umgesetzt werden. Dafür bleibt dem Gesetzgeber Zeit bis zum 31.12.2025. Bereits in der letzten Legislaturperiode lag ein Entwurf für die Umsetzung vor. Inhaltlich orientiert sich der neue Referentenentwurf weitestgehend am vorherigen Referentenentwurf, auch wenn Feinkorrekturen und Nachjustierungen vorgenommen wurden.
Kernstück des Referentenentwurfs bleibt das neu vorgesehene Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E), welches umfangreiche Aufzeichnungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen regeln soll (zum alten Entwurf vgl. EY-Steuernachricht vom 07.11.2024). Daneben werden auch weitere Informationsaustauschgesetze wie das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) angepasst. Erster Meldezeitraum soll für Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen das Kalenderjahr 2026 sein, wofür die Meldungen bis zum 31.07.2027 an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten sind.
Die im FKAustG geregelten Meldepflichten zu Finanzkonten sollen zukünftig erweitert und konkretisiert werden, um auch E-Geld-Produkte einzubeziehen. Neu in dem Entwurf vom 26.06.2025 ist, dass auch Digitale-Zentralbankgeld-Produkte einbezogen werden sollen (§ 19 Nr. 5 FKAustG-E).
Außerdem soll sichergestellt werden, dass auch Derivate und Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren, unter die Meldepflichten fallen. Diesbezüglich wurden die Definitionen von Finanzvermögen und Investmentunternehmen angepasst. Dadurch sollen auf Finanzkonten gehaltene Kryptoderivate wie auch Investmentunternehmen mit Krypto-Investments unter die Meldepflichten fallen. Der Entwurf beinhaltet weiter Vorgaben zur Umsetzung des künftigen Datenaustausches mit Steuerbehörden in Drittstaaten, der sich aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements, MCAA) ergeben wird. Der Austausch wird allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.
Plattformbetreiber im Sinne des PStTG, die zur Identifizierung von Anbietern einen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Abs. 9 PStTG nutzen, sollen zukünftig verpflichtet sein, über diese Identifizierungsdienste entsprechende Informationen zu melden.
Stellungnahmen zum neuen Entwurf können die Verbände und Interessenvertretungen noch bis zum 14.07.2025 an das BMF senden.
Der Referentenentwurf steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.