Referentenentwurf zum DAC 8-Umsetzungsgesetz

Mit dem Referentenentwurf vom 25.10.2024 hat das BMF die Umsetzung der DAC 8 in nationales Recht begonnen. Im Kern besteht sie aus neuen Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und einer Erweiterung des Finanzkonten-Informationsaustausches auf E-Geld.

Kernstück des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8-Umsetzungsgesetz) ist das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E), welches umfangreiche Aufzeichnungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen regeln soll. In Analogie zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) soll zukünftig, in einem weiteren Bereich, dem Bereich der Kryptowerte, mehr Transparenz einziehen. Informationen über von den Nutzern durchgeführten Transaktionen sollen von den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet werden. Dies betrifft u.a. Tauschgeschäfte von Kryptowerten in Fiat-Geld (beispielsweise Euro) und Übertragungen von Kryptowerten.  Erster Meldezeitraum soll das Kalenderjahr 2026 sein. Zu technischen Details, wie die jährliche Meldung abzugeben ist, schweigt der Entwurf weitestgehend. 

Darüber hinaus wird der Gemeinsame Meldestandard für Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS) um neue digitale Finanzprodukte erweitert (amended CRS). Die im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz geregelten Meldepflichten zu Finanzkonten sollen daher zukünftig auch für E-Geld-Produkte gelten. Es soll außerdem sichergestellt werden, dass auch Derivate und Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren, unter die Meldepflichten fallen. Die Definitionen von Finanzvermögen und Investmentunternehmen werden angepasst. Dadurch sollen auf Finanzkonten gehaltene Kryptoderivate als auch Investmentunternehmen mit Krypto-Investments unter die Meldepflichten fallen.  Zudem enthält der Referentenentwurf Vorgaben zur Umsetzung des künftigen Datenaustausches mit Steuerbehörden in Drittstaaten, der sich aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements, MCAA) ergeben wird. 

Ferner sieht der Referentenentwurf Anpassungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vor. Meldende Plattformbetreiber, die zur Identifizierung eines Anbieters einen Identifizierungsdienst im Sinne von § 6 Abs. 9 PStTG nutzen, sollen künftig die Kennungen des Identifizierungsdienstes und den bzw. die EU-Mitgliedstaaten der Ausstellung melden müssen. 

DAC 8 muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt sein. Es besteht die Möglichkeit, bis zum 14.11.2024 dazu Stellung zu nehmen.

Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.