Leistungen einer ausländischen Familienstiftung

Leistungen einer Familienstiftung an den Destinatär sind grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuordnen, wenn sie mit einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich vergleichbar sind. Der BFH prüft dabei, ob die Stellung des Empfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Dazu präzisiert nun der BFH weiter seine Sichtweise.  

Mit Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbare Einnahmen von nicht körperschaftsteuerbefreiten Gesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG stellen ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG. Das ist nach Satz 2 auch auf vergleichbare ausländische Gesellschaften anwendbar.

Nach Auffassung des BFH sind die Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vergleichbar mit Gewinnausschüttungen, wenn die Stellung des Destinatärs wirtschaftlich mit derjenigen eines Anteilseigners vergleichbar ist und die Leistung sich als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellt. Dafür reicht es dem BFH, wenn der Destinatär die Satzungsvoraussetzungen für eine Auskehrung erfülle, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und es sich nicht um eine Gegenleistung für eine Leistung des Destinatärs an die Stiftung handelt. Einnahmen in diesem Sinne können dabei in Geld-, Sach- und Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen bestehen.

Dabei habe der Senat bereits entschieden, dass die Stellung des Destinatärs zumindest dann wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht, wenn er unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. Nicht beantwortet habe er damit aber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch dann von einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann, wenn die Rechtsstellung des Destinatärs hinter den so beschriebenen Rechten zurückbleibt. Diese Frage beantwortet der BFH nun. Für den BFH müssen dem Destinatär keine Vermögens- und Organisationsrechte durch die Stiftungssatzung zugesprochen werden, die ihm beispielsweise Einfluss auf die Ausschüttung geben, um seine rechtliche Stellung derjenigen eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft anzunähern (BFH-Urteil vom 01.10.2024, VIII R 25/21). Insofern spricht sich der BFH für eine weite Auslegung der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit eines Destinatärs mit einem Anteilseigner aus. 

Der BFH betont, dass § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG für die „Verteilung des erwirtschafteten Überschusses“ der Stiftung gilt. Eine eindeutige Abgrenzung, ob die Norm auch für die Ausschüttung von Stiftungsvermögen gilt, bleibt allerdings mangels Sachverhaltsrelevanz aus. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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