Die elektronische Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts ist Bestandteil der administrativen Pflichten im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung. Das BMF veröffentlicht nun mit Schreiben vom 05.08.2025 den dafür amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung.
Die elektronische Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle und ist Bestandteil der administrativen Pflichten im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 zur globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023, das für Geschäftsjahre gilt, die nach dem 30.12.2023 beginnen.
Mit Schreiben vom 05.08.2025 veröffentlicht das BMF den amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 75 Abs. 3 Satz 4 MinStG sowie die Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte. Der Datensatz und die Datensatzbeschreibung orientieren sich am XML-Schema der OECD für den GloBE Information Return sowie der Richtlinie 2025/872 (DAC9).
Der aktuelle Datensatz sowie künftig auch geänderte Versionen stehen zudem auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die Datenübermittlung an das BZSt erfolgt im XML-Format über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang – Schnittstelle) im Rahmen eines automatisierten Verfahrens für Massendaten.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier. Weitere Informationen zur Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte können auch unter der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abgerufen werden.