Minimalkompromiss beim Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag (19.12.2024) den von SPD, Grünen und FDP ausgehandelten Kompromiss zum Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen. Dieser beschränkt sich lediglich auf den Abbau der kalten Progression sowie die Erhöhung des Kindergeldes bzw. der Kinderfreibeträge.  

 

Im Rahmen der finalisierten Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) werden die folgenden Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung umgesetzt:

  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Abbau der kalten Progression 
  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro im Jahr 2025 und auf 12.348 Euro im Jahr 2026. 
  • Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte (mit Ausnahme des obersten Tarifeckwerts, sog. Reichensteuersatz) um 2,6 Prozent im Jahr 2025. 
  • Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte (mit Ausnahme des obersten Tarifeckwerts, sog. Reichensteuersatz) um 2,0 Prozent im Jahr 2026. 
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag auf 19.950 Euro in 2025 und auf 20.350 Euro im Jahr 2026. 
  • Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro je Monat im Jahr 2025 und auf 259 Euro je Monat im Jahr 2026 sowie Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge auf 3.336 Euro je Elternteil im Jahr 2025 und auf 3.414 Euro im Jahr 2026. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bleibt unverändert bei 1.464 Euro je Elternteil.

Der Bundesrat wird das vom Bundestag beschlossene (gekürzte) SteFeG bereits am Freitag, den 20.12.2024, beraten. Die Zustimmung der Länder im Bundesrat gilt als wahrscheinlich. Stimmt der Bundesrat zu, könnte das (gekürzte) SteFeG noch vor Ende Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Alle weiteren Vorhaben, die zuvor Teil des Regierungsentwurfs des SteFeG (vgl. EY-Steuernachricht vom 25.07.2024) waren, sowie die bisher bekanntgewordenen Änderungsanträge entfallen. Darunter befinden sich insbesondere Maßnahmen, die damit nicht umgesetzt werden:

  • Verlängerung der degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 EStG und Anhebung des maximalen Satzes von 20 auf 25 Prozent.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der Forschungszulage für nach dem 31.12.2024 entstehende förderfähige Aufwendungen von 10 auf 12 Mio. Euro.
  • Einführung einer Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen, die sich eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnen sollte.
  • Überführung der Steuerklassen III und V in ein reformiertes Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) ab 2030. 
  • Erhöhung des oberen Grenzwerts des GWG-Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 801 bis 5.000 Euro sowie Verkürzung des Zeitraums für die Auflösung des Sammelpostens auf drei Jahre.
  • Abschaffung der bestehenden Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA für nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.01.2029 neu angeschaffte E-Fahrzeuge im AV.
  • Anhebung des Deckels bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Autos auf 95.000 Euro.
  • Einführung einer Steuerbefreiung von Leistungen an in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, wenn diese als Bonus für die dauerhafte Arbeitszeiterhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bezahlt werden (§ 3 Nr. 73 EStG-E).
  • Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Satzungszwecke nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sowie die gesetzliche Regelung, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen darf, ohne dass dies ihre Gemeinnützigkeit gefährdet.