Der BFH erteilt der Hoffnung eine Absage, dass nachträgliche Preisanpassungen nach oben den Zollwert nicht beeinflussen könnten. International verbundene Unternehmen werden ihre Zollwertermittlung zu überprüfen haben.
In der Zollanmeldung gemachte Angaben können laut BFH gemäß Art. 78 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ZK / Art. 48 Unionszollkodex (UZK) nach Überlassung der Waren von den Zollbehörden überprüft und der Zollwert nachträglich korrigiert werden (BFH-Urteil vom 15.07.2025, VII R 36/22). Zwar sei der Zollwert bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln, eine nachträgliche Korrektur sei deshalb jedoch nicht ausgeschlossen.
Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt, so ist gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nach Art. 105 Abs. 3 UZK nachzuerheben.
Aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017, C-529/16) und des erkennenden Senats (Urteil vom 17.05.2022, VII R 2/19) ergebe sich nicht, dass unterjährig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachträglich korrigiert werden könnten.
In den aufgeführten Entscheidungen führte die spätere Preisberichtigung zu einer Reduktion der Verrechnungspreise und damit zusammenhängend der Beantragung der Erstattung von Zollabgaben, die im betreffenden Hamamatsu-Verfahren verneint wurde. Im aktuellen Verfahren geht es dagegen um eine Verrechnungspreis-Nachbelastung. Der wesentliche Unterschied bestehe laut BFH darin, dass die Konstellation der Preissenkung keinen Grund zu der Annahme einer Preisbeeinflussung gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. a ZK nahelege. Im Streitfall wurde der Preis jedoch ursprünglich zu niedrig angegeben und der Preis nachträglich erhöht. Dies deute darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst habe.
Ob die Verbindung der Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat und gegebenenfalls die in Art. 30 Abs. 2 ZK / Art. 74 Abs. 2 UZK beschriebenen Folgemethoden (nachrangige Methoden) bereits zum Einfuhrzeitpunkt zur Anwendung kommen, müsse von der Vorinstanz erneut gewürdigt werden, das Verfahren wurde zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang obliege entgegen der Auffassung des FG die Nachweispflicht auch nicht dem Hauptzollamt. Vielmehr ergebe sich die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob eine Preisbeeinflussung nicht bestand, aus Art. 29 Abs. 2 Buchst. a und b ZK / Art. 134 Abs. 1 und 2 UZK IA, und läge grundsätzlich beim Zollanmelder, hier der Klägerin.
Kommt die Transaktionswertmethode zur Anwendung, habe das FG zusätzlich zu prüfen, ob bislang nicht erfasste Hinzurechnungen im Sinne des Art. 32 ZK / Art. 71 UZK zu berücksichtigen sind.
Das Urteil verdeutlicht, dass nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen Handlungsbedarf nach sich ziehen. Unternehmen sollten ihre Verrechnungspreis- und Zollwertstrategien prüfen, um Handlungspflichten zu erfüllen und aus einem Unterlassen resultieren Konsequenzen zu vermeiden. Ganz im Allgemeinen besteht die Möglichkeit Geschäftsmodelle bzw. die Verrechnungspreisbestimmung auch so auszugestalten, dass möglichst wenig Diskurspotential mit den Zollbehörden besteht. Hervorzuheben ist weiterhin die Erinnerung des FG, dass der Zollanmelder die Nachweispflicht trägt, dass die Preise nicht durch die Verbundenheit der Parteien beeinflusst sind. Für Unternehmen ist dies der Aufruf auch pro-aktiv erforderliche Argumentation und Nachweise aufzuarbeiten, um im Bedarfsfall schnell und effektiv auf Vorhalte der Zollbehörden reagieren zu können.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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