Neue Berechnungsgrundlagen für die Vorabpauschale und Kapitalwerte

Das BMF gibt neue Berechnungsgrundlagen für die Vorabpauschale und den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung bekannt.

Die grundsätzlich als Investmentertrag zu versteuernde sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist unter Zugrundelegung des durch das BMF bekanntzugebenden Basiszinssatzes zu berechnen, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Auf den Stichtag 02.01.2025 hat die Deutsche Bundesbank einen Zinssatz von 2,53 Prozent für Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Jahres (02.01.2026) als zugeflossen (BMF-Schreiben vom 10.01.2025)

Mit dem BMF-Schreiben vom 09.12.2024 wurden zudem die Vervielfältiger zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (§ 14 BewG) für Bewertungsstichtage ab 01.01.2025 aktualisiert.

Der Volltext der Schreiben steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 10.01.2025 (Vorabpauschale) kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 09.12.2024 (Vervielfältiger) kommen Sie hier.