Der BFH legt dem EuGH wichtige zollrechtliche Fragen zur Klärung vor. Es geht vor allem um die Bewertung von Kosten und deren Einfluss auf den Zollwert von Waren. Die Antwort auf die Fragen dürfte für Importeure von erheblicher praktischer Relevanz sein.
Mit Beschluss vom 17.09.2024 (VII R 28/21) legt der BFH dem EuGH vier Fragen zur Klärung (Vorabentscheidung) hinsichtlich der zollwertrechtlichen Behandlung von Druckvorlagen für Umschließungen, Beistellungen sowie auf Beistellungen entfallender Einkaufsprovisionen und Zollwert von Warenzusammenstellungen vor. Konkret will der BFH folgende Punkte geklärt haben:
- Druckvorlagen (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv UZK):
Die Frage ist, ob der Wert von Druckvorlagen, die innerhalb der EU erstellt und den Herstellern im Drittland kostenlos übermittelt wurden, dem Zollwert der Waren hinzugerechnet werden soll. Dabei wird unterschieden, ob diese Kosten als Teil der Verpackung („Umschließung“) oder als sogenannte „geistige Beistellung“ zu werten sind. Geistige Beistellungen sind nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK nur dann hinzuzurechnen, wenn sie außerhalb der EU erbracht wurden. - Materialien und Leistungen (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK):
Es wird geklärt, ob geistige Leistungen, die für die Herstellung von beigestellten Materialien (z. B. Abziehbilder) notwendig sind, ebenfalls zum Wert dieser Materialien gehören und somit den Zollwert der Waren erhöhen. - Einkaufsprovisionen (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK):
Die Frage lautet, ob Provisionen, die für den Einkauf von beigestellten Materialien gezahlt werden, in den Zollwert einfließen, auch wenn diese nicht direkt die eingeführten Waren betreffen. - Warenzusammenstellungen (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK):
Es soll geklärt werden, ob die Korkuntersetzer und Geschenkkartons als „Beistellungen“ gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK oder als Verpackung im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK zu werten sind und ob sie zollrechtlich als Einheit mit den Porzellanbechern bewertet werden müssen.
Im konkreten Fall importierte die Klägerin Porzellanbecher, Korkuntersetzer und Geschenkkartons aus China. Die Designs dafür wurden in Deutschland erstellt und als PDF-Dateien kostenlos an Lieferanten in Taiwan und Hongkong geschickt. Diese fertigten die Abziehbilder, die Korkuntersetzer und Kartons und übermittelten sie an die Hersteller der Porzellanbecher in China. Die Klägerin zahlte für die Designs Lizenzgebühren, gab diese jedoch nicht bei der Zollanmeldung an. Das Hauptzollamt fordert, die Lizenzgebühren sowie Einkaufsprovisionen in den Zollwert einzubeziehen.
Der BFH möchte vom EuGH klären lassen, wie die Vorschriften des Art. 71 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b UZK auszulegen sind, insbesondere im Hinblick auf:
- Die Abgrenzung von Verpackungskosten und geistigen Beistellungen,
- Die Berücksichtigung von Leistungen, die innerhalb der EU erbracht wurden,
- Die Einbeziehung von Einkaufsprovisionen in den Zollwert.
Das Ergebnis ist entscheidend für die Berechnung des Zollwerts und damit für die Höhe der Einfuhrabgaben. Insbesondere der erste Punkt dürfte erhebliche praktische Relevanz auch für viele andere Importeure haben. Die Auslegung des EuGH ist daher mit Spannung zu erwar.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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