Neue Praxis zur Erweiterung der Forschungszulage: Wirtschaftsgüter als förderfähige Aufwendungen

Seit den Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz können Unternehmen im Rahmen der Forschungszulage Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens geltend machen. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) hat nun das Antragsverfahren angepasst.  

Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde eine wichtige Änderung in der Forschungszulage wirksam: Unternehmen können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen. Diese Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen stellt eine relevante Ausweitung der Bemessungsgrundlage dar und erweitert für Unternehmen die mögliche finanzielle Unterstützung ihrer Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

Um von dieser Regelung profitieren zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Wirtschaftsgut nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt worden sein. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das Wirtschaftsgut im Rahmen des begünstigten FuE-Vorhabens ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke verwendet werden muss und für die Durchführung des Projekts notwendig ist. Ergänzend stellt die BSFZ in einem Newsletter vom 20.02.2025 klar, dass auch das Projekt, in dem das Wirtschaftsgut eingesetzt wird, nach dem 27.03. 2024 begonnen haben muss.

Die novellierte Antragstellung ist bei der BSFZ seit dem 20.02. 2025 möglich. Die BSFZ wird dabei künftig für jedes Wirtschaftsgut überprüfen, ob es für die Durchführung des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsprojekts notwendig ist. Im Antragsformular werden daher zusätzliche Fragen eingeführt, um diese Prüfung zu erleichtern. Zudem ist es ab sofort erforderlich, den tabellarischen Arbeitsplan eines Projekts im Portal anzulegen – das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr gestattet, da für jedes Wirtschaftsgut angegeben werden muss, in welchen Abschnitten des Arbeitsplans des jeweiligen Vorhabens es eingesetzt wird.

Für Unternehmen, die bereits Anträge eingereicht haben, besteht zudem die Möglichkeit, einen Ergänzungsantrag zu stellen. In diesem müssen lediglich die neuen Wirtschaftsgüter aufgeführt werden. Diese Funktion wird im Antragsportal nach dem Eingang der entsprechenden Bescheinigung freigeschaltet.

Daneben hat die BSFZ auch noch einmal den Hinweis zur Möglichkeit der erweiterten Fördermöglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Wachstumschancengesetz ergänzt: Während die Förderhöhe grundsätzlich 25 Prozent beträgt, können anspruchsberechtigte Unternehmen – die als kleine und mittlere Unternehmen gemäß der KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung eingestuft werden – im späteren Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen. Auch diese Regelung gilt laut BSFZ jedoch ausschließlich für Tätigkeiten, die nach dem 27.03.2024 durchgeführt werden. In Hinblick auf die Frage, ob die Erhöhung nur für Projekte gilt, die nach dem 27.03.2024 begonnen haben, wird eine Klarstellung spätestens mit der im Laufe des Jahres 2025 zu erwartenden Aktualisierung des BMF-Schreibens zur Forschungszulage erwartet.

Grundsätzlich bieten diese Änderungen den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung gezielt zu optimieren und von den erweiterten Fördermöglichkeiten der Forschungszulage zu profitieren. EY berät diverse Mandanten seit Einführung der Forschungszulage auf dem Weg des zweistufigen Antragsverfahrens – mit den Erweiterungen durch das Wachstumschancengesetz sind neue Möglichkeiten entstanden.

Hinweise zum Antragsverfahren sind auf der Homepage der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu finden. Ebenso finden sich auf der Homepage konkrete Hinweise zu den Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes.