Neues von der Zuckergetränkesteuer: Inoffizieller Gesetzentwurf

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Ein geleakter Entwurf eines Zuckergetränkesteuergesetzes, der sich aktuell offenbar in der regierungsinternen Ressortabstimmung befindet, konkretisiert die geplante Verbrauchsteuer auf gezuckerte Getränke. Gegenüber den bisher bekannten Eckpunkten fällt der Anwendungsbereich enger aus. Zudem soll die Steuer erst ab dem 01.07.2027 Anwendung finden.

Nach den zuletzt bekannt gewordenen Eckpunkten des BMF (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.08.2026) liegt nun ein Gesetzentwurf der Zuckersteuer (ZuckGStG) mit Bearbeitungsstand vom 23.09.2026 vor, der als Fraktionsentwurf von CDU/CSU und SPD markiert ist.

Besteuert werden sollen nach § 1 ZuckGStG-E insbesondere zuckerhaltige Erfrischungsgetränke und Säfte mit zugesetztem Zucker, sofern sie mindestens 5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter enthalten. Damit wurde die Schwelle im Vergleich zum Eckpunktepapier um 0,5 Gramm angehoben. Sirupe und Konzentrate werden nach dem trinkfertigen Getränk besteuert, also nach dem vom Hersteller angegebenen Mischverhältnis. Ausgenommen sind unter anderem Frucht- und Gemüsesäfte sowie Schorlen ohne zugesetzten Zucker, alkoholfreies Bier, alkoholfreier Wein und Schaumwein, bestimmte Milchmischgetränke und pflanzliche Milchalternativen sowie Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel. Die in den Eckpunkten noch vorgesehene Besteuerung von Getränken mit Süßungsmitteln (sog. Zero Getränke) ist entfallen.

Der Tarif nach § 3 ZuckGStG-E ist dreistufig ausgestaltet. Je Liter fiele dabei folgende Steuer an:

  • 0,26 Euro ab 5 Gramm Gesamtzuckergehalt pro 100 Milliliter
  • 0,32 Euro ab 7 Gramm Gesamtzuckergehalt pro 100 Milliliter
  • 0,38 Euro ab 10 Gramm Gesamtzuckergehalt pro 100 Milliliter

Die Steuer entstünde grundsätzlich mit der Entnahme aus dem Steuerlager, Steuerschuldner wäre der Steuerlagerinhaber (§ 6 ZuckGStG-E); je nach Ausgestaltung der Lieferketten können auch (Zwischen-)Händler Steuerschuldner werden. Getränke, die in der Gastronomie vor Ort hergestellt und verzehrt werden, sind ausgenommen (§ 7 Abs. 2 ZuckGStG-E). Anwendung finden soll die Steuer für Steuerentstehungstatbestände ab dem 01.07.2027 (§ 24 Abs. 1 ZuckGStG-E).

Da das Gesetzgebungsverfahren bei einem Fraktionsentwurf keine Stellungnahme des Bundesrates erfordert, wäre ein Abschluss des Verfahrens grundsätzlich noch bis Jahresende möglich. Aktuellen Medienberichten zufolge war der Entwurf jedoch nicht abgestimmt und wurde deshalb vorerst vom Bundeskanzleramt gestoppt. Bis auf Weiteres ist aber davon auszugehen, dass die Koalition am Ziel der Einführung einer Zuckergetränkesteuer festhält.



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