Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung sind regelmäßiger Zankapfel zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Der BFH äußert sich nun in einem Urteil zur Geltendmachung von Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen bei Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft.
Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine GmbH & Co. KG, die ihren Betrieb zum 31.08.2012 vollständig einstellte. Gleichwohl erfolgte erst zum 31.12.2014 die gesellschaftsrechtliche Auflösung der GmbH & Co. KG durch Austritt der kapitalmäßig nicht beteiligten Komplementärin und Anwachsung auf die alleinige Kommanditistin. Die Kommanditistin wendete sich gegen die vom Finanzamt angenommene Betriebsaufgabe zum 31.08.2012 der GmbH & Co. KG und die damit verbundene Feststellung eines Aufgabegewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos. Hilfsweise sollte zumindest ein Sonderbetriebsverlusts aus einer Teilwertabschreibung, auf die von der Klägerin im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe erfolgen.
In seinem Urteil vom 12.06.2025 (IV R 28/22) kam der BFH zunächst im Einklang mit der Vorinstanz (FG Münster) und der Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass mit Einstellung des Betriebs zum 31.08.2012 eine Betriebsaufgabe vorliege. Infolgedessen sei folgerichtig das zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bestehende negative Kapitalkonto der Kommanditistin aufzulösen und der hieraus resultierende Aufgabegewinnanteil zu besteuern. Dabei sei der Gewinnanteil mit bestehenden verrechenbaren Verlusten i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG zu saldieren.
Anders als die Vorinstanz erkannte der BFH aber die Geltendmachung des Sonderbetriebsverlusts aus einer Teilwertabschreibung für eine Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe an. Eine solche Teilwertabschreibung sei vorliegend mit den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung vereinbar. Die Darlehensforderung des Gesellschafters gehöre zwar nicht direkt zum Eigenkapital der Gesellschaft, werde durch die Behandlung als Sonderbetriebsvermögen innerhalb der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft jedoch wie Eigenkapital behandelt. Auch wenn feststehe, dass eine Forderung wertlos sei, käme aufgrund der korrespondierenden Bilanzierung eine Korrektur grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung (also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft) in Betracht. Vorliegend erfolgte bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im August 2012 und nicht erst bei Vollbeendigung der Gesellschaft zum 31.12.2014 die Verlustrealisierung im Sonderbetriebsbereich. Auch stünde der Verlustrealisierung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe der GmbH & Co. KG deren Organisationsform als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht entgegen. So entspräche es nicht Sinn und Zweck der Norm, eine durch Betriebsaufgabe beendete mitunternehmerische Tätigkeit als fortbestehend zu fingieren. Eine andere Beurteilung stünde des Weiteren im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach es im Falle einer vorherigen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Vollbeendigung einer Gesellschaft nicht ankommt.
Zur Feststellung ob, in welcher Höhe und wann die als Sonderbetriebsverlust geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen sind, konnte der BFH aufgrund der bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheiden und verwies daher an die Vorinstanz zurück.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.