Die Rechtsprechung des BFH zur Abfärbung bei gewerblichen Beteiligungseinkünften führt dazu, dass ein nur kraft gesetzlicher Fiktion anzunehmender Gewerbebetrieb nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Das entsprechende BFH-Urteil wurde 2020 von der Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt, welcher nun aufgehoben wurde. Damit sind durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte auch nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht gewerbesteuerbar.
Bereits 2019 hat der BFH entschieden, dass zusätzliche Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft zur Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen (Aufwärtsabfärbung). Hierbei gebe es keine Geringfügigkeitsgrenze (BFH-Urteil v. 06.06.2019, IV R 30/16). Ein Gewerbebetrieb, der nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG als solcher gilt, unterliege nach Auffassung des BFH allerdings nicht der Gewerbesteuer. Die verfassungsrechtlich erforderliche Beschränkung der gewerbesteuerlichen Folgen dieser Abfärberegelung erfolge durch entsprechende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Ansonsten käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer.
Hierauf reagierten die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen vom 01.10.2020 (BStBl. 2020 I S. 1032), wonach die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden seien („Nichtanwendungserlass“). Diese wurden nun mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.11.2025 aufgehoben. Damit sind die gewerbesteuerlichen Grundsätze des BFH-Urteils in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Der Volltext der gleich lautenden Erlasse steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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