Als sog. Soft Law begründen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zwar keine unmittelbare deutsche Rechtsgrundlage. Sie dienen jedoch sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Berater und Steuerpflichtige als Auslegungshilfe für den Fremdvergleichsgrundsatz (Art. 9 OECD-MA) und entfalten damit für die Verrechnungspreispraxis enorme Relevanz. Mit BMF-Schreiben vom 14.07.2021 (sog. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 – VWG VP 2021) hat auch die Finanzverwaltung die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 als Anlage ihren VWG VP 2021 beigefügt (BStBl. I 2021, S. 1098ff.).
Am 20.01.2022 hat die OECD nun die neuen OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 veröffentlicht. Im Unterschied zu den Verrechnungspreisleitlinien 2017 wurden neben redaktionellen Anpassungen die überarbeiteten Leitlinien zur Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode, die Leitlinien zur Anwendung des „Hard-to-Value Intangibles“-Ansatzes (beide Juni 2018) sowie die Leitlinien zu Finanztransaktionen (Februar 2020) in die neue Fassung 2022 aufgenommen.
Es bleibt abzuwarten, inwiefern das BMF die Anlage 1 der VWG VP 2021, welche im Gegensatz zu den Verrechnungspreisleitlinien 2022 nicht die Leitlinien zur Anwendung des „Hard-to-Value Intangibles“-Ansatzes enthält, anpassen wird.
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