Der BFH äußert sich zu bislang ungeklärten Fragen rund um die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG. Neben zeitlicher und persönlicher Anwendung der Vorschrift nimmt der BFH auch zur Frage der „Berücksichtigung von negativen Einkünften im Ausland“ Stellung. Obwohl die Norm im Zuge des Wachstumschancengesetzes aufgehoben wurde, können die materiellen Ausführungen des BFH für andere Regelungen (§ 4k Abs. 4 EStG) weiterhin praxisrelevant sein.
Im konkreten Fall bestand zwischen zwei inländischen Kapitalgesellschaften eine ertragsteuerliche Organschaft, bei der im Streitjahr 2010 ein Verlust entstand. Anteilseignerin der deutschen Organträgerin war eine US-Inc. Für US-steuerliche Zwecke wurde die Organträgerin aufgrund einer sog. „check-the-box election“ als sog. „disregarded entity” der US Inc. behandelt (Berücksichtigung der Aufwendungen und Erträge der gecheckten Gesellschaft auch für US-steuerliche Zwecke auf Ebene der US Inc.).
Der BFH hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Verlustabzugssperre (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. v. 20.02.2013) erfüllt waren und die negativen Einkünfte der Organträgerin tatsächlich in den USA berücksichtigt wurden. Mangels ausreichender Feststellungen zur US-Steuerwirkung verwies der BFH den Fall an die Vorinstanz zurück. Dabei gab der BFH in seinem Urteil vom 16.07.2025 (I R 20/22) dem FG folgendes mit:
Zwar führt die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG (i.d.F. v. 20.02.2013) dazu, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (i.d.F. v. 20.02.2013) rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist. Der BFH lehnte aber eine verfassungskonforme Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs ab. Denn der gesetzgeberische Wille sei klar auf eine Anwendung in allen nicht bestandskräftigen Fällen gerichtet. Ebenso verneinte der BFH die Auffassung, dass die Vorschrift nur für doppelansässige Organträger gelte und hielt fest, dass die Norm für gewerbesteuerliche Zwecke ebenfalls zu berücksichtigen ist, da das Territorialitätsprinzip der der Anwendung nicht entgegensteht.
Hinsichtlich der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Norm führte der BFH aus, dass der Abzug des Verlusts von der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage zu einer tatsächlichen Verminderung der ausländischen Steuer führen muss. Es genüge daher nicht, wenn:
- die negativen Einkünfte lediglich bei der Ermittlung des ausländischen Steuertarifs berücksichtigt werden,
- Verluste vor- bzw. zurückgetragen werden ohne steuermindernd geltend gemacht zu werden,
- eine Verrechnung der Verluste mit positiven Erträgen der Organträgerin erfolgt.
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) hob der Gesetzgeber § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG auf, da die Regelung mit Einführung des § 4k Abs. 4 EStG als entbehrlich angesehen wurde. Auch wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG selbst nur noch für Alt-Fälle praktische Relevanz haben wird, können die Ausführungen des BFH zur „Berücksichtigung im Ausland“ für andere Regelungen (§ 4k Abs. 4 EStG) in der Praxis von Bedeutung sein.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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