Referentenentwurf zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz: Stabilisierung des CO2-Preises für 2027

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Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat am 03.07.2026 einen Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Damit soll der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12.05.2026 umgesetzt werden, die CO2-Bepreisung im nationalen Emissionshandel im Jahr 2027 stabil auf dem Niveau des Vorjahres zu halten. Zugleich vollzieht der Entwurf die Verschiebung des europäischen Brennstoffemissionshandels (EU-ETS 2) auf das Jahr 2028 nach. Die geplanten Änderungen dürften insbesondere für Brennstoffhändler und Mineralölunternehmen, Gas- und Wärmeversorger, Stadtwerke, energieintensive Industrieunternehmen sowie Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen von Bedeutung sein. 

Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Der CO2-Preis im nationalen Emissionshandel soll 2027 auf dem Niveau von 2026 stabilisiert werden. 
  • Der Entwurf vollzieht die Verschiebung des EU-ETS 2 auf 2028 nach und gestaltet die verlängerte Übergangsphase aus. 
  • Daneben sind Erleichterungen bei den Sanktionen und bei der Doppelbilanzierung vorgesehen. 

Seit 2021 werden fossile Brennstoffemissionen aus den Sektoren Wärme und Verkehr über den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG mit einem CO2-Preis belegt. Nach Festpreisen in den Jahren 2021 bis 2025 wird der Preis für 2026 im Wege der Versteigerung innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro pro Emissionszertifikat gebildet. Für 2027 sah das BEHG bislang einen marktbasierten Preis vor, der sich am mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen im EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) orientiert hätte. Diese Regelung galt für den – zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2026/667 vom 11.03.2026 eingetretenen – Fall der Verschiebung des Starts der Abgabepflicht im EU-ETS 2 auf 2028 (zum EU-ETS 2 im Überblick vgl. Beitrag im Tax & Law Magazine vom 13.05.2025). Angesichts der weiterhin angespannten Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten soll nun stattdessen Planungssicherheit durch eine Fortschreibung des bestehenden Preisniveaus geschaffen werden. Der Entwurf ist damit zugleich die nationale Antwort auf die europäische Verschiebung des EU-ETS 2. Der nationale Emissionshandel überbrückt das Jahr 2027, bis die CO2-Bepreisung der Sektoren Wärme und Verkehr ab 2028 auf europäischer Ebene erfolgt. Dabei stellt der Entwurf einen nahtlosen Übergang sicher und vermeidet eine Doppelbelastung derselben Brennstoffemissionen, da die Berichts- und Abgabepflichten nach dem BEHG genau für die Emissionen entfallen, die ab 2028 dem EU-ETS 2 unterliegen. 

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: 

  • Verlängerung des Preiskorridors (Art. 1): Auch für 2027 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Emissionszertifikat. Der bislang vorgesehene EU-ETS-1-gekoppelte Marktpreis entfällt. 
  • Nachvollzug der EU-ETS-2-Verschiebung (Art. 1): Die Berichts- und Abgabepflichten nach dem BEHG entfallen erst für Brennstoffe, die nach dem 31.12.2027 in Verkehr gebracht werden und ab dem 01.01.2028 der Abgabepflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen. 
  • Entschärfung der Sanktionen (Art. 1): Die Zahlungspflicht bei Verstößen gegen die Abgabepflicht wird auf den einfachen Gegenwert des jeweiligen Festpreises halbiert, in der Preiskorridorphase gilt der Höchstpreis von 65 Euro. Neu ist die Möglichkeit der Behörde, für die ersten beiden Berichtsjahre eines Verantwortlichen eine auf 10 Prozent reduzierte Zahlungspflicht festzusetzen, wenn der Verstoß auf der Neuartigkeit der Abgabepflicht beruht. Im Zuge einer erneuten Festsetzung sind bereits festgesetzte Zahlungspflichten zu widerrufen und geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. 
  • Anpassung der Versteigerungsregeln in der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) (Art. 2): Die Versteigerungsmechanik wird auf 2027 erstreckt. Der Überschussmengenpreis beträgt 68 Euro (2026) bzw. 73 Euro (2027), der Nachkaufmengenpreis 70 Euro (2026) bzw. 75 Euro (2027). Die jährlichen Emissionsmengen werden für die Jahre 2026 bis 2030 auf Basis der unter der Europäischen Klimaschutzverordnung neu festgelegten Mengen korrigiert. Zertifikate des Jahres 2027 sind nur für 2027 und Vorjahre gültig. 
  • Änderungen bei der Doppelbilanzierung in der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) (Art. 3):  Die Kompensation für doppelt bilanzierte Brennstoffmengen betrifft Betreiber von Anlagen im EU-ETS 1, die mit CO2-Kosten nach dem BEHG belastete Brennstoffe einsetzen. Sie endet bereits mit dem Abrechnungsjahr 2027 statt 2030, ab 2028 ist ein vergleichbarer Mechanismus im EU-ETS 2 geplant. Für das Abrechnungsjahr 2027 sind nur noch Brennstoffmengen kompensationsfähig, die in diesem Jahr bezogen und auch eingesetzt wurden. Für in den Jahren 2021 bis 2026 eingelagerte Brennstoffmengen gilt der Einsatznachweis künftig als erbracht, wenn die Anlage zum 01.01.2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist, für 2028 Emissionen größer als null berichtet werden und die Mengen die Anlage bis dahin nicht verlassen haben. Die aufwendige Nachverfolgung eingelagerter Mengen wird damit beendet, zugleich sinkt der Aufwand für Fristverlängerungs- und Rückforderungsverfahren. 

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet die Verlängerung des Preiskorridors Kostenstabilität für das Jahr 2027, zugleich aber ein weiteres Jahr paralleler Pflichten aus dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) und der EU-ETS-2-Berichtsphase. Für die Praxis ergeben sich daraus mehrere Handlungsfelder. Der bis Ende 2027 fortgeltende Preiskorridor schafft zunächst Planungssicherheit für die CO2-Kosten und erleichtert die Budget- und Liquiditätsplanung. Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit jedoch nutzen, um ihre Vorbereitungen auf den EU-ETS 2 konsequent fortzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Überprüfung und Anpassung interner Compliance- und Berichtsprozesse sowie die Vorbereitung der erforderlichen Daten- und IT-Strukturen. Darüber hinaus empfiehlt sich eine Überprüfung bestehender Liefer-, Wärme- und Energielieferverträge daraufhin, ob Preisgleit- und CO2-Kostenklauseln die verlängerte Geltung des nationalen Emissionshandels angemessen berücksichtigen. Unternehmen, die von den Änderungen zur Doppelbilanzierung betroffen sind, sollten zudem prüfen, welche Auswirkungen sich auf bestehende Nachweis- und Dokumentationspflichten ergeben und ob die vorgesehenen Erleichterungen im Einzelfall genutzt werden können. 

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 15.07.2026 eingereicht werden. Im Anschluss folgt die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und das parlamentarische Verfahren. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.  

Der Referentenentwurf steht Ihnen auf der Internetseite des BMUKN zur Verfügung. 

Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.


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