Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.

Neue Bescheide
Die Ampel-Regierung vertrat die Auffassung, dass Feststellungsbescheide zur Emissionshandelspflicht nicht auf die geänderte Rechtslage des TEHG übertragen werden. Unternehmen müssen sich selbstständig an die Behörden wenden, um ihre Emissionshandelspflicht zu klären. Das kann eine Neuvergabe von Bescheiden zur Folge haben. Die ehemalige Bundesregierung stellte im Entwurf des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 klar, dass bestehende Feststellungsbescheide zur Emissionshandelspflicht nicht automatisch auf die neue Rechtslage übertragen werden. Unternehmen müssen daher eigenständig prüfen, ob neue Bescheide erforderlich sind, was den Verwaltungsaufwand erhöht und Unsicherheiten mit sich bringt. Versäumnisse können rechtliche und finanzielle Folgen haben, weshalb eine frühzeitige Klärung entscheidend ist. Zudem könnte die Anpassung den Anwendungsbereich erweitern, sodass weitere Anlagen oder Tätigkeiten unter die Emissionshandelspflicht fallen – insbesondere für bislang nicht oder nur teilweise betroffene Unternehmen. Immerhin sollen Biomasseanlagen, die mehr als 95 Prozent nachhaltige Biomasse verbrennen, künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht des EU ETS I fallen. Einige bislang nicht erfasste Anlagen sollen dagegen den TEHG-Pflichten unterworfen werden. So sollen Siedlungsabfallverbrennungsanlagen dem EU ETS I unterliegen, wodurch die Ausnahmebestimmung entfällt. Für die Abgabepflicht und die Zuteilung von Emissionsberechtigungen wird ein Opt-in-Verfahren eingeführt, das bis zum 1. Januar 2027 von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich des EU ETS auf zusätzliche Sektoren ausweiten. Lehnt die Europäische Kommission ein Opt-in ab, bleibt der Sektor im nEHS. Unternehmen sollten daher beobachten, ob und für welche Sektoren die Bundesregierung ein Opt-in plant. Geplant ist die Einbeziehung des Schienenverkehrs, des privaten nichtgewerblichen Luft- und Schiffsverkehrs sowie der Land- und Forstwirtschaft.
Kritik an nationaler Zwischenlösung
Derzeit ist der nationale Emissionshandel für Gebäude und Verkehr eher symbolisch, da keine echten Marktpreise entstehen und stattdessen Festpreise festgelegt wurden. Zudem gibt es keine Obergrenze für die Zertifikate. Ab 2026 will der Gesetzgeber einen Preiskorridor einführen und ab 2027 ist ein echter Markt geplant. Doch hier ergibt sich eine Schwierigkeit: Ab 2027 wird für diese Sektoren das ETS II umgesetzt, bei dem Zertifikate europaweit gehandelt werden – ohne feste Obergrenze, sondern mit wenigen Steuerungsmechanismen durch die Kommission. Es erscheint daher wenig sinnvoll, 2026 einen rein deutschen Markt zu schaffen, dessen Teilnehmer ein Jahr später wieder ausscheiden. Eine bessere Lösung wäre es, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG anzupassen und das Festpreisverfahren beizubehalten, bis das EU-System zum Tragen kommt. Überraschenderweise hat die Bundesregierung jedoch diesen Aspekt in ihrem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Es ist daher dringend nötig, für 2026 eine praktikable Lösung zu finden.