Registrierungsportal als „zugelassener CBAM-Anmelder“ geht online

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass das Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders seit dem 31.03.2025 im CBAM-Register begonnen hat. 

Am 18.03.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Europäischen Kommission mit Bestimmungen in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder veröffentlicht. In diesem Zuge können seit dem 31.03.2025 erstmalig Importeure (Zollanmelder) und indirekte Vertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen.  

Die Antragstellung erfolgt über das Portal der deutschen Zollverwaltung, wobei eine Registrierung zwingend erforderlich ist. Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt eine Weiterleitung auf die Seiten der Europäischen Kommission – das sog. „EU-Trader-Portal, CBAM-Portal".  

An dieser Stelle sei auf die Bearbeitungszeit der Anträge durch die zuständigen Behörden von bis zu 180 Tagen hingewiesen. Es wird zu einer zeitnahen Antragstellung angeraten, um den Erhalt der Bewilligung zum Bedarfszeitpunkt sicherzustellen. Es ist vorgesehen, dass ab 2026 ohne die Bewilligung keine CBAM-Waren mehr zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können. Noch in Diskussion durch den EU-Gesetzgeber befinden sich Änderungen der CBAM-Verordnung, die u.a. eine Befreiung von den CBAM-Pflichten in bestimmten Fällen vorsehen soll.