Rentenbesteuerung: Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Anhebung des steuerpflichtigen Teils einer Rente gestreckt. Damit wird der Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung von Renten erst im Jahr 2058 abgeschlossen sein. U. a. vor diesem Hintergrund und aufgrund der Beschlüsse des BVerfG von Ende 2023 hält das BMF weitere gesetzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nicht mehr für erforderlich. Es hob daher die Anweisung zur Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks auf. 

Das BMF hatte mit dem Schreiben vom 30.04.2021 Finanzbehörden zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) angewiesen. Diese Anweisung hat das BMF nun mit dem Schreiben vom 10.03.2025 aufgehoben. 

Insbesondere da seit dem VZ 2023 die Rentenbeiträge grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) die Anhebung des steuerpflichtigen Teils einer Rente gestreckt wurde, sind aus Sicht des BMF auch keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer etwaigen Doppelbesteuerung erforderlich. Das BMF versteht die BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) so, dass für das BVerfG nicht jede individuelle, sondern nur eine strukturelle doppelte Besteuerung von Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen verfassungswidrig sei. Zudem hatte das BMF (vor Kenntnis dieser beiden BVerfG-Beschlüsse) zwei Rechtsgutachten (verfügbar auf der Internetseite des BMF) eingeholt, die zu dem Ergebnis kamen, dass die Besteuerung der Renten aus der Basisversorgung nach geltendem Recht verfassungskonform ist (vgl. dazu sowie zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung das weitere BMF-Schreiben vom 10.03.2025). Dabei weist das BMF u.a. darauf hin, dass für etwaige auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu beachten ist, dass die Ungewissheit i.S.d. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO insoweit am 10.03.2025 entfallen ist. 

Wenn ein Wegfall von Rechtsschutzmöglichkeiten verhindert werden soll, empfiehlt es sich, die entsprechenden verfahrensrechtlichen Folgen zu prüfen. Derzeit sind beim BFH noch zwei Verfahren zur Verfassungskonformität der Rentenbesteuerung anhängig (X R 9/24 und X R 18/23).

Die Volltexte der Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben zum Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben zu den Folgen kommen Sie hier.