Das BVerfG hat eine Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995, Beschluss vom 21.08.2013, 7 K 143/08) als unzulässig erklärt (BVerfG-Beschluss vom 07.06.2023, 2 BvL 6/14). Das Verfahren betraf den Veranlagungszeitraum 2007. Aus Sicht des BVerfG hat das vorlegende Finanzgericht die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen des SolZG nicht sorgfältig geprüft. Zudem habe es nicht dargelegt, inwiefern die angenommene Ungleichbehandlung entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren sei. Das Niedersächsische Finanzgericht begründete seine Vorlage damit, dass die Regelung zur Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (§ 3 SolZG 1995) gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße, weil sie in Verbindung mit § 35 EStG von den nach verfassungsrechtlichen Vorgaben insoweit gleich zu behandelnden Gruppen der gewerblichen und der nichtgewerblichen Einkünfte lediglich die gewerblichen Einkünfte durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage teilweise von dem Solidaritätszuschlag entlaste.
Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Weitergeltung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1505/20) sowie Revisionsverfahren vor dem BFH (IX R 9/22, IX R 16/22) anhängig (vgl. auch EY-Steuernachricht vom 21.09.2022). Die Finanzverwaltung erlässt derzeit Bescheide über Festsetzungen von Solidaritätszuschlag grundsätzlich vorläufig (vgl. BMF-Schreiben vom 04.01.2021).
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.
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