Das BMF überarbeitet sein Schreiben zu dem Schweizer Freizügigkeitsabkommen unterfallenden Wegzugsfällen in die Schweiz. Das Schreiben eröffnet für entsprechende vor dem 01.01.2022 erfolgte Wegzüge (Altfälle) auch eine rückwirkende (und dabei unbefristete und zinslose) Stundung. Dabei können sich auch Verzinsungsansprüche ergeben. Laut BMF haben substanzielle Gewinnausschüttungen sowohl Auswirkungen auf den Widerruf der Stundung als auch auf die Rückkehrregelung.
Für den Fall eines Wegzugs in die Schweiz urteilte der EuGH in der Rs. „Wächtler“, dass die bis 2021 geltende deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG a.F.) nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) zu vereinbaren ist, da eine zinslose und unbefristete Stundung nicht möglich war (Urteil vom 26.02.2019, C-581/17). Mit Schreiben vom 13.11.2019 gewährte das BMF auf Antrag eine verzinsliche Stundung über fünf Jahre. Auch der BFH hat mit Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20, vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024) bestätigt, dass für Altfälle bei Wegzug in die Schweiz eine dauerhafte und zinslose Stundung zu erfolgen hat.
Mit Schreiben vom 02.06.2025 zu § 6 AStG a.F. passt das BMF nun seine Verwaltungsauffassung für vor dem 01.01.2022 (Altfälle) erfolgte Wegzüge in die Schweiz unter Berücksichtigung des BFH-Urteils v. 06.09.2023 an. Die Stundung erfolgt demnach unbefristet und zinslos. Sie wird jedoch nur auf Antrag und in der Regel gegen Sicherheitsleistung gewährt. Dabei muss laut BMF u.a. auch eine Betroffenheit des FZA bestehen (beispielhaft genannt bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz). Die Stundung ist laut BMF u.a. zu widerrufen, soweit analog § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AStG eine Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr erfolgt. Hinsichtlich der Auswirkungen solcher substanzieller Gewinnausschüttungen (bzw. Einlagenrückgewähr) auf den Entfall des Steueranspruchs in Rückkehrfällen verweist das BMF auf sein Schreiben vom 22.04.2025 (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.04.2025).
Die Stundungsmöglichkeit gewährt das BMF auch rückwirkend, und zwar unabhängig davon, ob der Steueranspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG a.F. bereits durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist (solange noch keine Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO eingetreten). Ein sich aufgrund der Stundung ergebender Erstattungsanspruch wird ab dem Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher Stundungsvoraussetzungen verzinst. Auf den Erstattungsbetrag bisher geleistete Zinszahlungen werden zurückgewährt. Das Schreiben vom 13.11.2019 wird aufgehoben.
Im Zuge der Umsetzung der ATAD in nationales Recht wurde die Wegzugsbesteuerung umfassend für Wegzüge nach dem 31.12.2021 überarbeitet (insgesamt Verschärfung ohne Unterscheidung nach EU/EWR- und Drittstaatenfällen). Hierzu äußert sich das BMF nicht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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