Sachspenden an eine gemeinnützige Stiftung als vGA qualifiziert

Für den BFH können Sachspenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung, deren Stifter zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind, als Zuwendung an eine nahestehende Person der Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. Maßgebend für die Annahme einer solchen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Zuwendung ist das besondere Näheverhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft.

Im zu entscheidenden Fall waren die Gesellschafter einer GmbH zugleich Vorstandsmitglieder sowie die einzigen Stifter einer Stiftung, deren gemeinnütziger Zweck in der Förderung von Kunst und Kultur bestand. Dieser Zweck sollte u.a. dadurch verwirklicht werden, dass in die Stiftung eingebrachte Kunstwerke als Dauerleihgabe an Galerien oder Museen überlassen werden. Sowohl die Gesellschafter bzw. Stifter als auch die GmbH spendeten hierfür wertvolle Kunstwerke an die Stiftung. Die GmbH setzte die Sachspenden als abziehbare Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an. Strittig war nun, ob die Sachspenden der GmbH an die Stiftung als nahestehende Person der Gesellschafter vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darstellen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO nur vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG einkommensmindernde abziehbare Aufwendungen.

Der BFH hat das Vorliegen einer vGA in diesem Fall mit Beschluss vom 13.07.2021 (I R 16/18) bejaht. Laut BFH kann eine gemeinnützige Stiftung im Verhältnis zu einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein. Maßgebend ist ein besonderes Näheverhältnis, welches auch zu einer gemeinnützigen Stiftung als Zuwendungsempfängerin bestehen kann. Das Näheverhältnis ist dabei nicht abhängig von einer Beteiligung oder Mitgliedschaft des Anteilseigners an der Stiftung oder dessen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Stiftung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesellschaft einem Dritten bzw. einer gemeinnützigen Körperschaft einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte. Insoweit unterscheiden sich Stiftungen nicht von anderen gemeinnützigen Körperschaften, so der BFH. Indizien für ein besonderes Näheverhältnis waren im konkreten Fall die Tatsache, dass die Gesellschafter als einzige Stifter die Stiftung gegründet haben, die Stifter mit drei weiteren Vorstandsmitgliedern die Geschicke des Stiftungsvermögens bestimmten sowie die Spendenaktivitäten der Gesellschafter zu Gunsten der Stiftung, die insbesondere die Höchstbeträge gemäß § 10b Abs. 1 und 1a EStG überschritten, sowie der Umfang der Spendentätigkeit der GmbH selbst.

Darüber hinaus war der Vorgang laut BFH geeignet, einen sonstigen Bezug bei den Gesellschaftern i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, da die Stiftung als nahestehende Person der Gesellschafter aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen gezogen hat. Ein solcher Nutzen liegt bei einer gemeinnützigen Stiftung u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen. Durch die Sachspenden der GmbH konnte die Stiftung die Kunstwerke als Dauerleihgabe an die Museen vergeben und insofern ihren Satzungszweck verfolgen. Die Gesellschafter wurden ihrerseits damit in die Lage versetzt, ihre angestrebten Ziele insoweit ohne eigene Leistungserbringung zu erreichen.

Zwar sind damit nicht per se Spenden einer Kapitalgesellschaft an die von ihren Gesellschaftern errichtete Stiftung als vGA zu qualifizieren, dennoch lohnt sich ein prüfender Blick in dieser Konstellation vor Hingabe der Zuwendungen.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.

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