Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Darlehen, die niedriger als marktüblich verzinst werden, führen zu einer gemischten Schenkung. Der schenkungsteuerpflichtige Zinsvorteil bemisst sich dabei laut BFH nicht nach der Differenz zum im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz, wenn ein niedrigerer Vergleichswert feststeht. 

Ein Darlehen, dessen Zins unter dem Niveau fremdüblicher Konditionen liegt, ist als gemischte Schenkung steuerpflichtig. Um den Zinsvorteil zu berechnen, kann gemäß § 15 Abs. 1 BewG der gesetzliche Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 Prozent angenommen werden. Das gilt laut BFH aber nur, wenn kein anderer Wert feststeht. Diesen muss nicht zwangsläufig der Steuerpflichtige nachweisen (BFH-Urteil vom 31.07.2024, II R 20/22). 

Im konkreten Urteilsfall wurde zwischen Geschwistern ein Darlehen auf unbestimmte Zeit vereinbart, das mit einem Prozent verzinst war. Dessen Zinsdifferenz zu einem marktüblichen Darlehen unterwarf die Finanzverwaltung der Schenkungsteuer und stützte ihre Berechnung auf den im Gesetz verankerten Wert (5,5 Prozent, § 15 Abs. 1 BewG). Laut Statistiken der deutschen Bundesbank lag der marktübliche Zins für ein vergleichbares Darlehen jedoch bei nur 2,81 Prozent. Diesen Wert hatte auch die Vorinstanz (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2022, 3 K 273/20) festgestellt, aber letztlich ebenfalls den gesetzlichen Wert angewandt. Dem widersprach der BFH. Aus dessen Sicht unterliege nur eine Zinsdifferenz von 1,81 Prozent der Schenkungsteuer. Es sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in jedem Fall einen entsprechenden Nachweis (z.B. durch konkrete Vergleichsangebote) führe, da der Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 BewG nur vom Feststehen eines anderen Wertes ausgehe.

Für das Erfüllen des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung genügte dem BFH das Bewusstsein über die Teilunentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts. Die Ausführung der freigebigen Zuwendung und damit das Entstehen der Schenkungsteuer sah der BFH im Tag des vereinbarten Auszahlungstermins des Darlehens.  

Das Urteil verdeutlicht, dass schenkungsteuerliche Aspekte bei verbilligten Darlehen im Familien- und Freundeskreis sowie anderen teilunentgeltlichen Rechtsgeschäften immer berücksichtigt werden sollten. Der Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des Zinsvorteils ist jedoch nicht allein vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Liegen keine konkreten Nachweise zu fremdüblichen Konditionen vor, kann sich daher auch auf veröffentlichte Vergleichswerte gestützt werden. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.