Schenkungsteuer bei Pauschalabfindung eines ehevertraglichen Verzichts

In Eheverträgen können zukünftige Eheleute für den Fall der Scheidung einen Verzicht auf nacheheliche Ansprüche vereinbaren. Vorsicht ist geboten, wenn ein solcher Verzicht gleich mit einer Gegenleistung abgefunden werden soll. In einer solchen Abfindung sieht der BFH eine schenkungsteuerbare freigebige Zuwendung.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein im Falle einer Scheidung zu zahlender Zugewinnausgleich grundsätzlich schenkungsteuerfrei. Wird jedoch im Zuge eines Ehevertrags eine abweichende Regelung vereinbart, ergeben sich mitunter schenkungsteuerliche Folgen, auf die es zu achten gilt. 

Im Streitfall schlossen die Eheleute vor der Eheschließung einen Ehevertrag ab und vereinbarten darin grundsätzlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Allerdings war für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem Tod des Ehegatten der Zugewinnausgleich wiederum ausgeschlossen, also insbesondere für den Fall der Scheidung. Der Versorgungsausgleich wurde ebenfalls ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann, einen entsprechenden Ausgleich zu leisten, den er durch Übertragung eines Grundstücks auf seine zukünftige Ehefrau beglich. Daraufhin setzte das Finanzamt für die Grundstücksübertragung Schenkungsteuer fest. Der BFH gab dem Finanzamt Recht (BFH-Urteil vom 09.04.2025, II R 48/21). 

Laut BFH ist die Grundstücksübertragung eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine solche Schenkung setze in objektiver Hinsicht voraus, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Das war im Streitfall laut BFH gegeben. Denn die zukünftige Ehefrau sei durch die Grundstücksübertragung auf Kosten ihres zukünftigen Ehemanns bereichert, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung der Grundstücksübertragung gegenüber stand. Der erklärte Verzicht der Ehefrau auf ihre nachehelichen Ansprüche ändere laut BFH an der Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nichts, da es sich dabei nicht um Gegenleistungen im schenkungsteuerrechtlichen Sinne handele. Die Ansprüche der Ehefrau entstehen erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, sodass im Zuge der Schließung des Ehevertrags noch keine Leistungsverpflichtung des Ehemanns ausgelöst werden könne.

Darüber hinaus könne der Verzicht auf etwaige nacheheliche Ansprüche gemäß § 7 Abs. 3 ErbStG nicht in Geld veranschlagt werden und bliebe daher für die Ermittlung der Bereicherung der Ehefrau unberücksichtigt. Grund hierfür sei laut BFH, dass vor der Eheschließung vollkommen ungewiss sei, ob jemals nacheheliche Ansprüche entstehen und wie hoch diese ausfallen. Denn es sei nicht absehbar, ob und wann die Ehe beendet wird. Anders als bei einer sogenannten Bedarfsabfindung sei eine Pauschalabfindung, wie sie im Streitfall in Form der Grundstücksübertragung vorgesehen war, gerade nicht unter der Bedingung der Beendigung der Ehe erfolgt. 

Laut BFH ist zudem der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, also der Wille zur Unentgeltlichkeit, erfüllt. Der Ehemann hatte Kenntnis von den bereichernden Umständen. Seine irrtümliche Einordnung des Verzichts auf die nachehelichen Ansprüche als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung ordnete der BFH als unbeachtlichen Subsumtionsirrtum ein. Selbst einem juristischen Laien müsse bewusst sein, dass nacheheliche Ansprüche erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe entstehen können. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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